(1) 1Das nach § 31 Absatz 3a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellende Informationsblatt darf bei nicht komplexen Finanzinstrumenten im Sinne des § 7 nicht mehr als zwei DIN-A4-Seiten, bei allen übrigen Finanzinstrumenten nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten, umfassen. 2Es muss die wesentlichen Informationen über das jeweilige Finanzinstrument in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass der Kunde insbesondere

 

1.

die Art des Finanzinstruments,

 

2.

seine Funktionsweise,

 

3.

die damit verbundenen Risiken,

 

4.

die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und

 

5.

die mit der Anlage verbundenen Kosten

einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann. 3Das Informationsblatt darf sich jeweils nur auf ein Finanzinstrument beziehen und keine werbenden oder sonstigen, nicht dem vorgenannten Zweck dienenden Informationen enthalten.

 

(2) Das Informationsblatt kann auch als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden.

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