Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit des Bestandteils "Group" oder "Gruppe" in der Firma eines Einzelkaufmanns

 

Normenkette

HGB § 18 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Kiel

 

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen vom 22.10.2010 gegen die Zwischenverfügung des AG Kiel - Registergericht - vom 4.10.2010 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Einzelkaufmann J. M. ist unter der im Rubrum genannten Firma im Handelsregister bei dem AG Hamburg unter der Registernummer HRA (...) eingetragen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 10.8.2010 (UR-Nr. 960/2010 des Notars L.) hat er bei dem Registergericht des AG Hamburg die Verlegung der Hauptniederlassung nach H. sowie Änderungen hinsichtlich der Firma und des Unternehmensgegenstandes zur Eintragung angemeldet. Die Firma soll nunmehr lauten: "J ... e.K. Group".

Die Sache ist sodann an das für die angemeldete neue Hauptniederlassung zuständige AG Kiel - Registergericht - zur Prüfung nach § 13h HGB übersandt worden. Das Registergericht hat eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck vom 28.9.2010 eingeholt, wonach diese keine Einwendungen gegen die Eintragung der Sitzverlegung hat. Die Industrie- und Handelskammer hat jedoch im Hinblick auf § 18 Abs. 2 HGB Bedenken hinsichtlich der Bezeichnung "Group" in der Firma erhoben. Dieser Begriff erwecke den Eindruck eines Zusammenschlusses von Personen oder Unternehmen und stehe damit im Widerspruch zum Rechtsformzusatz e.K.

Der Stellungnahme vom 28.9.2010 ist ein Schriftsatz des Notars L. an das Registergericht Hamburg beigefügt, wonach der Einzelkaufmann J. M. auch Inhaber der Firma J ... e.K. X sei (HRA ...) und zudem die J ... Y. GmbH gegründet habe, deren Eintragung beantragt sei. Er sei daher Inhaber/Gesellschafter dreier Firmen, die eine "Firmengruppe" darstellten. Die J ... Y. GmbH ist mittlerweile zur Registernummer HRB (...) eingetragen.

Das Registergericht hat der Betroffenen mit Zwischenverfügung vom 4.10.2010 aufgegeben, die Firma in der Weise zu ändern, dass die Bezeichnung "Group" nicht mehr verwendet werde, und die geänderte Firma ergänzend anzumelden. Die Firma mit dem Begriff "Group" verstoße gegen das Irreführungsverbot.

Gegen die Zwischenverfügung vom 4.10.2010 hat die Betroffene mit Schriftsatz des Notars vom 22.10.2010 Beschwerde eingelegt. Nach § 18 Abs. 2 S. 2 HGB werde im Registerverfahren nur geprüft, ob eine "ersichtliche" Eignung zur Irreführung vorliege. Hier sei indes schon durch den Zusatz "e. K." für jeden ersichtlich, dass es sich nicht um eine Gesellschaft handele, sondern um die Firma eines eingetragenen Kaufmanns. Der Beschwerde beigefügt sind Ausdrucke mit Suchergebnissen, die sich bei einer Recherche auf der Plattform "Google" mit den Suchbegriffen "Group e.K." ergeben haben. Danach würden in anderen Registerbezirken durchaus Firmen mit den Bestandteilen "Group e.K." bzw. "e. K. Group" eingetragen.

Das Registergericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 28.10.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Die Verwendung des Firmenbestandteils "Group" bei einem einzelkaufmännischen Unternehmen sei irreführend, da ein Zusammenschluss von Personen und Unternehmen gerade im Widerspruch stehe zu einem Unternehmen, welches den Rechtsformzusatz "e. K." trage. Die Bezeichnung "Group" deute ferner auf eine Größe des Unternehmens hin, welche ein einzelkaufmännisches Unternehmen nicht haben dürfte. Auch werde mit der Verwendung des Begriffs "Group" am Ende der Firma unzulässigerweise das Bestehen einer Gesellschaft angedeutet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 28.10.2010 verwiesen.

II. Die Beschwerde ist nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.

Das nach § 13h Abs. 2 HGB zuständige Registergericht des neuen Sitzes hat zunächst zu Recht geprüft, ob die neben der Sitzverlegung angemeldeten Tatsachen (Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes) eintragungsfähig sind. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Betroffene einen Teilvollzug ihrer Anmeldung wünscht, hat das AG Kiel als Registergericht des neuen Sitzes eine einheitliche Prüfung der Anmeldung vom 10.8.2010 vorzunehmen (vgl. Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rz. 354).

Das Registergericht geht auch in der Sache zu Recht davon aus, dass die Firma in der angemeldeten Fassung nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 HGB entspricht und daher nicht in das Register eingetragen werden kann.

1. Nach § 18 Abs. 2 S. 1 HGB darf die Firma eines Kaufmanns keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Nach dem Grundsatz der Firmenwahrheit darf die Firma weder in ihrem Kern, noch in den Zusätzen oder insgesamt Angaben enthalten, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse unrichtige Vorstellungen hervorzurufen (vgl. nur Heidinger in MünchKomm/HGB, 3. Aufl., § 18 Rz. 39, m.w.N.). Nach § 18 Abs. 2 S. 2 ...

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