Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Gewinnzusage nach § 661a BGB.

 

Normenkette

BGB § 661a

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Aktenzeichen 3 O 92/03)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichtes ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet, denn die Voraussetzungen von § 114 ZPO liegen nicht vor.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil bereits nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin ein Anspruch aus § 661a BGB gegen die Antragsgegnerin nicht besteht. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin als Verbraucherin ggü. keine Gewinnzusage abgegeben. Nach den Bedingungen, die die Antragstellerin vorlegt, kann bei objektiver Betrachtung nicht der Eindruck entstehen, die Antragstellerin habe eine Geldsumme von 25.000 Euro gewonnen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 661a Rz. 2).

Zwar ist der Prospekt personalisiert, er wendet sich wie heute vielfach üblich an die Antragstellerin persönlich. Dort heisst es aber weiter:

„ Öffnen Sie vorsichtig Ihre 3 roten Festlose. Steht auf 1 von diesen 3 Losen ein persönlicher Glückscode? Gratulation! Schauen Sie hier unten gleich nach, welchen Geldbetrag Sie jetzt schon gewonnen haben könnten, wenn Ihre persönliche Glücksnummer vorab als Gewinnnummer des Geldpreises gezogen worden ist. Vielleicht gehören die 25.000 Euro schon in kurzer Zeit Ihnen. Mit etwas Glück kann das neue Jahr für Sie etwas ganz besonderes werden! Wenn Ihre persönlich Glücknummer mit der vorab gezogenen Gewinn- Nummer übereinstimmt und einer der unten stehen(den) Codes steht auf einem von Ihren 3 roten Festlosen, dann gewinnen Sie garantiert den zum Code gehörenden Geldbetrag!”

Aus den vom Senat hervorgehobenen Passagen, die teilweise im Konjunktiv abgefasst sind, ergeben sich nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont bereits die Voraussetzungen für einen Gewinn: Identität der persönlichen Glücknummer, die sich auf dem Bestellschein findet (hier: 1707151) mit der vorab gezogenen Gewinn- Nummer, die im Prospekt nicht angegeben wird, sowie zusätzlich Übereinstimmung zwischen einem Code und einem Los (hier: EU 7320). Letzteres ist nach der Erfahrung des Senates aus gleichgelagerten Fällen stets gegeben. Massgeblich jedoch ist nach dem Wortlaut die Identität zwischen Gewinn- Nummer und persönlicher Glücksnummer. Erst für den Fall, dass diese Identität vorliegt, wird ein Gewinn garantiert.

Die formulierten Hinweise sind ausreichend deutlich, um beim durchschnittlichen Verbraucher erkennen zu lassen, dass allenfalls eine Aussicht auf einen Gewinn besteht. Eine irgendwie geartete Bestätigung, dass wie die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift anführt, Code und Gewinnnummer übereinstimmen, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht und zwar auch nicht aus den mit Schriftsatz vom 16.6.2003 eingereichten, die inhaltlich mit den oben zitierten übereinstimmen. Dass ihre persönliche Glücksnummer mit der Gewinnnummer übereinstimmt, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

Auch aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 15.1.2002 (Bl. 33 d.A.) kann die Antragstellerin keine Rechte herleiten, denn in diesem Schreiben werden lediglich die Teilnahmebedingungen wiedergegeben, wie sie bereits dem Prospekt zu entnehmen sind.

Auf die Frage der Bedürftigkeit kommt es nach alledem nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus GKG-KV Nr. 1956 und § 127 Abs. 4 ZPO.

Kock Hellwig Placzek

 

Fundstellen

Haufe-Index 1109673

SchlHA 2004, 44

OLGR-BHS 2004, 3

www.judicialis.de 2003

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