Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnzusage durch Versprechen zur Scheckübersendung

 

Leitsatz (amtlich)

Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers kann sich das Versprechen, einen noch anzufordernden Scheck über einen bestimmten Betrag zu übersenden, als Gewinnzusage i.S.d. § 661a BGB darstellen.

 

Normenkette

BGB § 661a

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 11.07.2003; Aktenzeichen 22 O 351/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des LG Köln vom 11.7.2003 – 22 O 351/03 – aufgehoben.

Das LG wird angewiesen, der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu verweigern.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin erhielt im Oktober 2002 von der Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Frankreich hat, ein Schreiben, in dem sich – teilweise drucktechnisch hervorgehoben – u.a. folgende Passagen finden:

„Dies ist keine Werbung. Wenn Sie die vorab gezogene Auszahlungs-Nummer mit Gewinn-Anforderung zurücksenden, wird diese Mitteilung gültig … .

Betr.: Versand des beglaubigten 20.000 Euro Schecks

Bestätigt!

Achtung Frau S, wenn Sie schon einen Scheck über 20.000 Euro erhalten haben, teilen Sie und dies bitte mit.

Wichtig: gem. unserem Leiter der Buchhaltung haben Sie den von uns unterschriebenen Scheck über 20.000 Euro nicht eingelöst, doch wir möchten auf Nummer Sicher gehen!

Wenn Sie immer noch keinen Scheck erhalten haben (dies ist durchaus möglich), folgen Sie aufmerksam den folgenden Anweisungen, um ihn umgehend anzufordern.

Unter Vorbehalt eines Irrtums unseres Leiters der Buchhaltung wurde ein Scheck über 20.000 Euro noch nicht von ihnen eingelöst. Wen Sie ihrerseits noch nicht eine derartige Summe über 20.000 Euro erhalten haben, bitte ich Sie, diesen Scheck, über den wir heute sprechen, ohne weitere Verzögerung anzufordern … dies ist vielleicht Ihre letzte Chance ihn zu erhalten.

Es wäre uns eine Freude, Ihnen diesen Scheck nach Erhalt Ihrer Antwort schnell zuzusenden. Und ich kann mir vorstellen, dass Sie Ihrerseits ganz ungeduldig sind, diese Summe zu erhalten.

Seien Sie sicher: Dies ist keine Falle!

Der Scheck-Versand an seinen Empfänger ist 100%ig garantiert.

Der Scheck wurde in der Tat unter offizieller Kontrolle zugeteilt. Alles was Sie tun müssen, ist die beiliegende Gewinn-Anforderung zur Prüfung zurückzuschicken.

Sie können auch den Scheck anfordern, indem Sie uns einen Auftrag erteilen. In diesem Fall wir Ihre Antwort automatisch in unserem Kundenservice registriert.

Der Versand des Schecks über 20.000 Euro ist offiziell garantiert.

(Name)

Leiter Abt. Gewinn-Vergabe”

Die Antragstellerin schickte die Anforderung unter dem 14.8.2002 per Einschreiben an eine von der Antragsgegnerin angegebene deutsche Anschrift und erhielt nach weiterer Korrespondenz die Antwort, dass auf sie lediglich ein Gewinn von weniger als 5 Euro entfallen sei und derartige Gewinne aus Kostengründen nicht ausgezahlt würden.

Das LG hat der Antragstellerin die für eine Klage auf Zahlung von 20.000 Euro nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigert. Gegen diesen am 18.7.2003 zugestellten Beschluss wendet die Antragstellerin sich mit ihrer am 5.8.2003 eingegangenen sofortigen Beschwerde.

II. Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch i.Ü. zulässige sofortige Beschwerde führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

2. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO.

Die Klage ist zulässig; insb. hat die Antragstellerin, auch wenn es an einem ausdrücklich formulierten Klageantrag fehlt, hinreichend deutlich gemacht, dass sie von der Antragsgegnerin die Zahlung von 20.000 Euro begehrt. Damit sind die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt. Auch besteht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, wie auch der Senat wiederholt entschieden hat (OLG Köln, Urt. v. 16.12.2002 – 16 U 54/02; Urt. v. 24.2.2003 – 16 U 93/02, OLGReport Köln 2003, 185).

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sind gem. Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB deutsche Sachnormen anwendbar. Einschlägig ist die Vorschrift des § 661a BGB, die entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (Schneider, BB 2002, 1653) verfassungsrechtlichen Bedenken nicht unterliegt (OLG Köln, Urt. v. 24.2.2003 – 16 U 93/02, OLGReport Köln 2003, 185).

Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 661a BGB sind von der Antragstellerin schlüssig dargetan.

Die Mitteilung der Klägerin stellt eine Gewinnzusage i.S.d. § 661a BGB dar. Nach dieser Vorschrift ist ein Unternehmer, der eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung an einen Verbraucher sendet und dabei den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen habe, verpflichtet, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Die Parteien unterfallen dem persönlichen Anwendungsbereich dieser Nor...

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