Verfahrensgang

AG Schleswig (Aktenzeichen 900 F 2/19)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Kindesmutter vom 21. Februar 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 11. Dezember 2019 (Az. 900 F 2/19) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kindesmutter für die Rückführung des Kindes Tarek C1 H1, geboren am 25. September 2011, nach Dänemark zum Kindesvater eine Frist bis zum 24. April 2020 gesetzt wird.

Die mit dem angefochtenen Beschluss unter den Ziffern 2. bis 4.6.2 erteilten Anordnungen im Übrigen bleiben bestehen.

II. Der Kindesmutter werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. 1. Die beteiligten Eltern, beide dänische Staatsangehörige, der Kindesvater syrischer Abstammung und die Kindesmutter auch deutsche Staatsangehörige, streiten über die Verpflichtung der Kindesmutter zur Rückführung des Kindes Tarek C1 H1 (geb. am 25. September 2011) nach Dänemark zum Kindesvater.

Aus der 2012 geschlossenen und 2016 geschiedenen Ehe der Kindeseltern sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen, von denen Tarek der Älteste ist. Nach Trennung der Beteiligten im Jahr 2015 verblieben die drei gemeinsamen Kinder zunächst bei der Kindesmutter. Als diese im Jahr 2017 nach Deutschland ziehen wollte, vereinbarten die Kindeseltern, dass Tarek bei dem Kindesvater in Dänemark verbleiben sollte und die beiden jüngeren Kinder Adam Ole (geb. am 18. April 2016) und Georg (geb. am 7. Januar 2014) im Haushalt der Kindesmutter leben sollten. Beide Eltern waren zu diesem Zeitpunkt gemeinsam sorgeberechtigt und es gelang ihnen in der folgenden Zeit, gegenseitige Umgangskontakte zu organisieren. Anlässlich des Umgangswochenendes am 27. September 2019 holte die Kindesmutter Tarek nach Schulschluss aus Dänemark ab und teilte dem Kindesvater anschließend mit, dass Tarek ab sofort in Deutschland bleiben werde. Die Kindesmutter lebt inzwischen mit ihrem Lebensgefährten in Flensburg, wo Tarek auch seit Oktober 2019 eine dänische Schule besucht. Der Kindesvater hat seitdem keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn Tarek gehabt.

Die dänische Agentur für Familienrecht in Kolding, Az. 2019-91943, hat am 10. Oktober 2019 auf Antrag des Kindesvaters das Sorgerecht für das Kind Tarek vorläufig allein auf ihn übertragen (Bl. 19 d. A.). Hiergegen hat die Kindesmutter Rechtsmittel eingelegt, das durch Beschluss des dänischen Amtsgerichts Kolding vom 20. Februar 2020, Az. BS-46443/2019 (Bl. 263 - 270 d. A.), zurückgewiesen worden ist.

Mit am 7. November 2019 beim Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig eingegangenem Schriftsatz hat der Kindesvater einen Antrag auf Rückführung des Kindes nach Dänemark gestellt. Nach Durchführung eines Anhörungstermins am 9. Dezember 2019, bei dem außer den Kindeseltern, der Verfahrensbeiständin und den Vertretern des Jugendamts auch das Kind angehört worden ist, hat das Familiengericht die Kindesmutter mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 verpflichtet, das Kind Tarek innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses nach Dänemark zurückzuführen. Neben dem Hinweis auf Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Herausgabe sind weitere Anordnungen zum Vollzug ergangen. Das Familiengericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kindesmutter das Kind Tarek widerrechtlich in Deutschland zurückhalte. Sie verletze damit das dem Kindesvater nach dem Recht des Herkunftsstaates zustehende Mitsorgerecht. Die Voraussetzungen des Art. 13 HKÜ, nach dem unter bestimmten engen Voraussetzungen von einer Rückführung abgesehen werden könne, lägen nicht vor. Die Kindesmutter habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Rückführung von Tarek mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden sei oder das Kind durch die Rückführung in eine unzumutbare Lage gebracht würde. Tarek lehne es nicht grundsätzlich ab, seinen Vater zu sehen, und beschreibe auch keine Ängste im Zusammenhang mit dem Aufenthalt beim Kindesvater. Wegen der weiteren Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss vom 11. Dezember 2019 (Bl. 143 - 150 d. A.) verwiesen.

Gegen den der Kindesmutter am 17. Dezember 2019 zugestellten Beschluss hat diese mit am 3. Januar 2020 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Nach einem Hinweis des Senats vom 10. Januar 2020 an die Kindesmutter, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist versäumt worden sei, hat sich herausgestellt, dass der Kindesmutter eine fehlerhafte Beschlussausfertigung (ohne vollständige Begründung und mit falscher Rechtsmittelbelehrung) zugestellt worden war. Nach weiterem Hinweis des Senats vom 3. Februar 2020 ist durch das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig eine erneute Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten veranlasst worden, der der Kindesmutter am 10. Februar 2020 zuging und gegen den sie mit Schriftsatz vom 21. Februar 2020, am selben Tag eingeg...

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