Verfahrensgang

AG Meldorf (Entscheidung vom 22.01.2009; Aktenzeichen 13 F 223/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 22. Januar 2009 teilweise aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass der Klägerin Rechtsanwältin W. beigeordnet wird.

 

Gründe

I. Das Familiengericht hat der Klägerin durch den angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug für eine Unterhaltsklage bewilligt. Den Antrag auf Beiordnung einer Rechtsanwältin hat das Familiengericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klägerin durch die zuständige Fachbehörde im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft vertreten sei. Wegen der beim Ergänzungspfleger vorhandenen Sachkunde erscheine eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin nicht erforderlich, auch wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten sei.

II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet:

Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird der Partei für den Fall, dass eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Auf die Frage, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, kommt es im Falle der Klägerin nicht an, da die Beklagte in dem Unterhaltsrechtsstreit anwaltlich vertreten wird. Wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist nicht zu prüfen, ob es erforderlich ist, dass auch die mit Prozesskostenhilfe prozessierende Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. In diesem Fall ist nach dem Grundsatz der Waffengleichheit die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich, ohne dass ein Ermessensspielraum besteht (vgl. dazu Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 121 Rdnr. 10; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 121 Rdnr. 9). Dies gilt auch für ein durch das Jugendamt vertretenes Kind: Lässt sich im Unterhaltsrechtsstreit der Unterhaltsbeklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist dem Unterhaltskläger, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, auch dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn er durch das Jugendamt vertreten wird (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 48; Zöller/Philippi, aaO.; Münchener Kommentar zur ZPO/Motzer, 3. Aufl., § 121 Rdnr. 4; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 121 Rdnr. 13).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962778

FamRZ 2009, 900

AGS 2009, 505

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