Normenkette

BGB §§ 133, 158, 2084, 2150, 2269

 

Verfahrensgang

AG Niebüll (Beschluss vom 21.06.2012; Aktenzeichen 15 VI 89/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des AG Niebüll vom 2.4.2012 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.6.2012 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2. Der Beteiligte zu 2. hat die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren zu 75 % zu tragen. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 262.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über den von der Beteiligten zu 1. beantragten Erbschein, wonach sie Alleinerbin nach der Erblasserin geworden sein soll.

Frau Ursel Dina K., nachfolgend Erblasserin genannt, war zuletzt mit Heinz K. verheiratet. Beide Ehegatten hatten aus vorherigen Ehen jeweils ein leibliches Kind. Die Beteiligte zu 1. ist die leibliche Tochter der Erblasserin, der Beteiligte zu 2. der leibliche Sohn des Herrn Heinz K..

Am 2.1.1974 errichteten die Ehegatten vor dem Notar Eggert S. aus W. ein gemeinschaftliches Testament. Darin heißt es u.a.:

"1. Wir setzen und gegenseitig zum Alleinerben ein.

2. Nach dem Tode des Längstlebenden von uns soll unser beiderseitiger Nachlass je zur Hälfte an unsere Kinder [= die beiden Beteiligten] aus früheren Ehen fallen.

3 ...(Ziff. 3 regelt die Ersatzerbfolge im Falle eines Vorversterbens eines der Beteiligten)

4. Der Überlebende von uns kann dieses Testament hinsichtlich der Erbeinsetzung nicht ändern. Doch kann er Vermächtnisse bis zu einem ¼ des reinen Wertes, den das beidseitige Vermögen zum Zeitpunkt des Todes des Erstverstorbenen, berechnet nach Erbschaftssteuergrundsätzen, hatte, aussetzen und dem Schlusserben auch kleinere Auflagen machen.

5. Sollte einer der Schlusserben von dem Nachlass des Erstverstorbenen von uns den Pflichtteil fordern, dann soll er auch von dem Nachlass des Überlebenden nur den Pflichtteil erhalten. Über das hierdurch freiwerdende Vermögen darf der Überlebende frei von Todes wegen verfügen.

6 ..." (Ziff. 6 regelt den Fall, dass der Überlebende wieder heiraten sollte).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Testament vom 2.1.1974 (Bl. 10f der Akte des AG zum Aktenzeichen 15 IV 70/74) Bezug genommen.

Am 28.7.1990 verstarb Herr Heinz K..

Der Beschwerdeführer erkundigte sich am 5.10.1990 bei dem Notar Eggert S. nach den Konsequenzen der Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs gegen die Erbin nach Herrn Heinz K.. Mit Schreiben vom 5.10.1990 (Bl. 65 d.A.) teilte ihm Herr Notar S. folgendes mit:

In der Testamentssache Ihres Vaters Heinz K. nehme ich Bezug auf unser heutiges Gespräch. Ich bestätige Ihnen noch einmal, dass Ziff. 5 des Testaments gegenstandslos ist, weil Sie nach Frau Ursel Dina K. nicht pflichtteilsberechtigt sind. Wenn Sie also nach dem Tode Ihres Vaters von der Erbin Ursel K. den Pflichtteil verlangen, wie Sie dies angedeutet haben, dann haben Sie nach dem Tode der Frau Ursel K. keine Ansprüche ...".

Die Erblasserin fragte den Beteiligten zu 2., ob er vorzeitig etwas vom Erbe bekommen wolle. Nachfolgend wurde ihm sein Pflichtteil nach seinem Vater Heinz K. ausgezahlt.

Am 8.3.2002 suchte die Erblasserin erneut den Notar Eggert S. auf und errichtete dort ein weiteres Testament, in dem u.a. verfügt wurde:

"1. Am 2.1.1974 habe ich zusammen mit meinem Ehemann Heinz K. ein gemeinschaftliches Testament errichtet [...]. In diesem Testament haben wir uns gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass nach dem Tode des Längstlebenden unsere beiderseitigen Kinder Erben sein sollen. Außerdem haben wir uns vorbehalten, Vermächtnisse auszusetzen bis zu einem Viertel des reinen Wertes, den das beiderseitige Vermögen zum Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden gehabt hat.

2. Ich schätze unser beiderseitiges Vermögen auf den Zeitpunkt des Todes meines Ehemannes, also den 28.7.1990, auf mindestens DM 640.000,-. Ein Viertel davon beträgt DM 160.000,- = Euro 81.000,-. Ein Viertel des damaligen Wertes, also nach meiner Schätzung nunmehr 81.000,- EUR, höchstens aber ein Viertel dessen, was ich hinterlasse, vermache ich hiermit dem Sohn meines Ehemannes, Herrn Thomas K., geb. am 30.7.1970, im voraus.

3. Ersatzvermächtnisnehmer sind seine Abkömmlinge."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Testament vom 8.3.2002 (Bl. 28 der Akte des AG zum Aktenzeichen 15 IV 70/74) Bezug genommen.

Von diesem Testament war den Beteiligten bis zum Tode der Erblasserin nichts bekannt.

Im Jahr 2009 wurde von dem Vormundschaftsgericht Niebüll eine gesetzliche Betreuung der Erblasserin wegen Demenz und Pflegebedürftigkeit angeordnet. Dabei wurden zunächst die Beteiligte zu 1. und deren Ehemann als Betreuer eingesetzt. In einem in diesem Zusammenhang durchgeführten Gespräch der Erblasserin mit dem Betreuungsrichter erwähnte sie einerseits, dass sie Ärger mit der Beteiligten zu 1. und deren Ehemann gehabt habe, die an das Erbe gewollt hätten (Bl. 35 d.A. u.). Anderersei...

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