Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln der Unterhaltsvorschusskasse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unterhaltsberechtigten Kindern ist nach Beendigung der Gewährung von Unterhaltsvorschuss durch die Unterhaltsvorschusskasse weder direkt noch analog § 727 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel für den von der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Unterhaltspflichtigen erwirkten Unterhaltstitel zu erteilen.

2. Unterhaltstitel der Unterhaltsvorschusskasse erfassen nur die Unterhaltsansprüche, die infolge von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung hat die Unterhaltsvorschusskasse den Forderungsübergang gem. § 726 ZPO nachzuweisen.

 

Normenkette

ZPO §§ 726-727; UVG § 7 Abs. 1, 4

 

Verfahrensgang

AG Meldorf (Beschluss vom 17.10.2007; Aktenzeichen 14 FH 124/01)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragssteller gegen den die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel ablehnenden Beschluss des AG Meldorf vom 17.10.2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde war zurückzuweisen. Das AG hat zu Recht den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO abgelehnt.

I. Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Kreis ... ' hat aufgrund bewilligter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz als Antragssteller im vereinfachten Unterhaltsverfahren mit Beschluss des AG - FamG - Meldorf vom 5.10.2001 einen Unterhaltstitel für 3 Kinder erlangt. Der Tenor lautet für alle drei Kinder, darunter die zwei Beschwerdeführer, auf jeweils 100 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe nach § 1 RegelbetragsVO.

Mit Schreiben vom 15.2.2007 hat der Kreis ... dem AG Meldorf mitgeteilt, dass mit Ablauf des 30.11.2006 die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen eingestellt wurde und beantragt, die Vollstreckungsklausel auf den Zeitraum vom 1.1.2001 bis 30.11.2006 zu begrenzen. Ab dem 1.12.2006 hat der Kreis ... auf Ansprüche aus dem Unterhaltstitel verzichtet. Die vollstreckbare Ausfertigung hat der Kreis ... . zurückgegeben.

Die Vollstreckungsklausel auf der neu erteilten vollstreckbaren Ausfertigung wurde antragsgemäß geändert.

Mit Schreiben vom 13.8.2007 hat der Kreis ... als Beistand gem. § 1712 BGB für die Beschwerdeführer beantragt, dem jeweiligen Kind eine zur Zwangsvollstreckung geeignete Teilausfertigung zu erteilen.

Das AG hat die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 24.5.2004 - 13 WF 69/04 - abgelehnt.

II. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde war zurückzuweisen. Der Senat bleibt bei seiner im Beschl. v. 24.5.2004 - 13 WF 69/04 - geäußerten Rechtsauffassung.

Der mit dem Beschluss des AG - FamG - Meldorf vom 5.10.2001 festgestellte Unterhaltstitel ist weder direkt noch analog § 727 ZPO auf die Antragssteller umzuschreiben.

1. Eine Rechtsnachfolgeklausel ist gem. § 727 ZPO nur zu erteilen, wenn der Antragssteller Rechtsnachfolger des Gläubigers gerade im Hinblick auf die titulierte Forderung geworden ist. Die titulierten Unterhaltsansprüche sind nicht vom Land Schleswig-Holstein auf die Antragssteller übergegangen.

Das Land Schleswig-Holstein hat mit Beschluss des AG Meldorf vom 5.10.2001 nur einen Titel über Unterhaltsansprüche erhalten, die zukünftig gem. § 7 Abs. 1 UVG infolge von Unterhaltsvorschussleistungen von den Antragsstellern auf das Land übergehen werden. Tituliert wird in solchen Verfahren ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang (so auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.5.2005, FamRZ 2006, 1769 und OLG Köln, Beschluss vom 6.2.2002, FamRZ 2003, 107 und zur Rechtslage nach der alten Fassung des § 91 BSHG: BGH NJW 1992, 1624).

Diese Bedingung hat das AG Meldorf zwar nicht in den Tenor aufgenommen (grundsätzlich für eine Verpflichtung zur Aufnahme: OLG Köln, a. a. O und OLG Stuttgart, a.a.O.; a.A.: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.2.2004, FamRZ 2004, 1796), der Tenor ist aber vor dem Hintergrund des Unterhaltsvorschussgesetzes dementsprechend auszulegen.

Der Träger der Unterhaltsvorschusskasse darf gem. § 7 Abs. 4 UVG nur zukünftige Ansprüche geltend machen, wenn und soweit sie gem. § 7 Abs. 1 UVG auf ihn übergehen werden.

Das Unterhaltsvorschussgesetz regelt in seinen § 7 Abs. 1 und 4 UVG keinen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft, bei dem ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend gemacht wird (a.A.: OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die Klage des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse ist auf die Ansprüche gerichtet, die in Zukunft gem. § 7 Abs. 1 UVG auf ihn übergehen werden und auch nur soweit sie infolge von Leistungen übergehen werden, also auf eigene Ansprüche.

Diese Ansprüche entstehen zwar zukünftig in der Person des Kindes, sie können aber vom Träger der Unterhaltsvorschusskasse erst nach dem Übergang geltend gemacht werden.

Dies ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang von § 7 Abs. 1 UVG mit § 7 Abs. 4 UVG. Die dortige Berechtigung...

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