Verfahrensgang

LG Lübeck (Aktenzeichen 10 O 190/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten trägt der Kläger nach einem Streitwert von bis zu 3.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger hat die ehemalige Beklagte zu 1. als testamentarische Alleinerbin nach dem gemeinsamen Vater zur Durchsetzung seiner Pflichtteils-und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Wege der Stufenklage auf Zahlung (Antrag zu I.), Auskunft über den Nachlassbestand (Antrag zu II.), Eidesstattliche Versicherung (IV.) und noch zu errechnende weitere Zahlung (V.) in Anspruch genommen. Die Auskunftsklage betraf in einem eigenen Klagantrag zu Ziffer III. auch den Hintergrund einer Abhebung vom Erblasserkonto im Jahre 2010 in Höhe von 250.000,00 EUR und die Verwendung des Geldes. Diesen Teil der Auskunftsklage nebst der Klage auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung hat der Kläger auch auf die Beklagte zu 2., eine gemeinsame Schwester der Parteien, erstreckt. Die Beklagte zu 2. hat ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und in der fristgerecht eingereichten Klagerwiderung die gegen sie gerichteten Klaganträge zu III. und IV. anerkannt. Dabei hat sie schriftsätzlich ihr angebliches Wissen um die Abhebung des Gelds dargelegt. Der Kläger hat die Auskunft als unglaubhaft und die Erklärung der Beklagten zu 2., sie wisse nichts über den Grund der Abhebung, als nicht ausreichend gerügt (Schriftsatz v. 11.10.2013, Bl. 71 - 76 d.A.). Gegen die Beklagte zu 2. - teilweise auch gegen die Beklagte zu 1. - ist hinsichtlich des Auskunftsantrags Anerkenntnisurteil ergangen, welches ihr am 10.12.2013 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 29.01.2014 (Bl. 96a - 99 d.A.) hat sie die Richtigkeit der erteilten Auskunft bekräftigt und ihre Darstellung wiederholt. Dabei hat sie ihre Bereitschaft zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung erklärt.

Das LG hat die ehemalige Lebensgefährtin des Erblassers als Zeugin zu Äußerungen des Erblassers über die Verwendung des Geldes zu Gunsten der Beklagten zu 2. und über einen Auftrag des Erblassers an sie, das Geld von der Beklagten zu 2. zurückzuholen - beides Behauptungen des Klägers - vernommen, wie dies aus der Sitzungsniederschrift vom 19.03.2015 (Bl. 274 - 281 d.A.) zu ersehen ist. In diesem Termin hat das LG die Verfahren gegen beide Beklagten getrennt. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1. wurde durch Vergleich beendet. Gegen die Beklagte zu 2. hat das LG ein Anerkenntnis- und Schlussurteil auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung erlassen, nachdem diese den Antrag in der mündlichen Verhandlung noch einmal anerkannt hat. Die Kosten des Verfahrens gegen sie hat das LG ihr auferlegt.

Hiergegen hat die Beklagte zu 2. sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie beide Anträge sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Klage gegeben habe, da sie außergerichtlich nie zur Auskunft über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt aufgefordert worden sei. Die Kosten seien deshalb nach § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger hat die Kostenentscheidung verteidigt. Er hat darauf verwiesen, dass die Auskunft nicht ordnungsgemäß erteilt worden sei und erst im darauffolgenden Schriftsatz weitere Auskünfte erbracht worden seien, deren Wahrheitsgehalt dahinstehen könne. Auch habe die Beklagte zu 2. Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, indem sie weder auf frühere Auskunftsverlangen des Erblassers wie auch dessen Lebensgefährtin nicht reagiert habe. Den Anspruch auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung habe die Beklagte zu 2. zwar anerkannt, die Erklärung tatsächlich aber nicht abgegeben.

Das LG hat mit Beschluss vom 20.7.2015 die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers geändert. Es hat dies damit begründet, dass die Beklagte zu 2. jedenfalls dem Kläger gegenüber kein Verhalten gezeigt habe, das für diesen Klageveranlassung hätte sein können. Sie habe die Ansprüche in der Klagerwiderung sofort anerkannt und dabei die Auskunft erteilt. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung habe sie im Juni 2015 in die Wege geleitet, nachdem der Antrag seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2015 erneuert worden sei. Dies sei als gerade noch rechtzeitig anzusehen.

Hiergegen wiederum hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er sich auf die Erwiderung auf die erste Beschwerde bezogen. Er hat ergänzt, dass ein Zeitraum von drei Monaten, der zwischen der mündlichen Verhandlung und der letztlich am 26.6.2015 abgegeben Eidesstattlichen Versicherung vor dem AG Charlottenburg liege, nicht mehr als gerade noch rechtzeitig anzusehen sei.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Angesichts der Gesamtdauer des Verfahrens und der familiären Verflechtung der Parteien sei der Zeitpunkt der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung als gerade noch rechtzeitig anzusehen.

II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das LG hat dem Kläger zu Recht nach § 93 ZPO die Kosten des gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Verfahrens auferlegt.

1. Die Beklagte hat d...

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