Leitsatz (amtlich)

Die Belastung des vermittelnden Maklers mit einem prozentualen Anteil der angefallenen notariellen Entwurfsgebühr - in der Höhe der im Innenverhältnis mit den Auftraggebern vereinbarten Courtage - führt zu einer Vermischung des Schuldverhältnisses aus dem Maklervertrag mit der öffentlich-rechtlichen Kostenschuld dem Notar gegenüber und findet gebührenrechtlich keine gesetzliche Grundlage im GNotKG.

 

Normenkette

GNotKG

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 16. Dezember 2022 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel, mit welchem die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 15. Juli 2022 über 122,90 EUR aufgehoben worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner nach einem Verfahrenswert von 122,90 EUR.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Abänderung des Beschlusses der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel, mit welchem seine Notarkostenberechnung vom 15. Juli 2022 über 122,90 EUR aufgehoben worden ist.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner ist als Immobilienmakler tätig. Durch den Eigentümer einer Etagenwohnung in ... X wurde er beauftragt, einen Käufer für diese Wohnung zu finden. Frau M1 signalisierte gegenüber dem Antragsteller Interesse, das Objekt zu erwerben und wünschte die Beurkundung bei dem Antragsgegner.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 bat der Antragsteller den Antragsgegner um die Vorbereitung eines Kaufvertragsentwurfs für den Verkauf der streitgegenständlichen Eigentumswohnung in X. Hinsichtlich der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage AG 2 verwiesen (Blatt 21 der Akte).

In der diesem Schreiben beigefügten Anlage befanden sich die "Angaben für den Kaufvertrag". In dieser Anlage heißt es unter anderem:

"Käuferin M1 ...

  • Auftraggeber für die Erstellung der Kaufvertragsentwürfe ist die Käuferin....
  • Die Vertragsparteien halten fest, dass dieser Vertrag durch Vermittlung der Firma W1, X, zustande gekommen ist. Die Käuferin hat sich außervertraglich verpflichtet, an die Firma W1 die vereinbarte Vermittlungsgebühr in Höhe von 2,5 % des Kaufpreises zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Verkäufer hat sich außervertraglich verpflichtet, an die Firma W1 die vereinbarte Vermittlungsgebühr in Höhe von 2,5 % des Kaufpreises zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen.
  • Die Käuferin bestätigen, die Unterlagen des Objekts erhalten zu haben. Die Vermittlungsgebühr ist mit Abschluss des Kaufvertrages verdient und zur Zahlung fällig."

Auf die weiteren Einzelheiten der Anlage wird verwiesen (Blatt 22 f. der Akte).

Der durch den Antragsgegner ausweislich der Anlage AG 3 entworfene notarielle Kaufvertrag wurde nicht beurkundet bei dem Antragsgegner.

In dem notariellen Kaufvertragsentwurf heißt es unter "§ 3 (deklaratorische Maklerklausel)" unter anderem:

"Der Notar hat darauf hingewiesen, dass diese Klausel auf Wunsch des Maklers aufgenommen wurde und weder eine Geschäftswertserhöhung zur Folge hat noch zu einer Erweiterung der Verpflichtungen aus dem jeweiligen Maklervertrag oder zum Verzicht auf Einwendungen führt, jedoch Beweislastwirkung zum Vorteil des Maklers hinsichtlich der hier erklärten Umstände hat."

Auf den weiteren Inhalt der notariellen Kaufvertragsurkunde wird verwiesen (Anlage AG 3, Blatt 25 ff. der Akte).

Mit der Notarkostenberechnung in der Fassung vom 15. Juli 2022 rechnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller 5,95 % der angefallenen Notargebühren ab. Er berechnete eine Entwurfsgebühr nach Ziff. 21302 KV GNotKG zum 2,0-fachen Satz bezogen auf einen Geschäftswert in Höhe von 550.000 EUR nebst Dokumentenpauschale und Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation sowie die Gebühr für die Einholung eines Grundbuchauszugs und Umsatzsteuer, insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.457,95 EUR.

In der Rechnung heißt es weiter:

"abzüglich des durch die Vertragsbeteiligten zu zahlenden anteiligen Betrages in Höhe von 94,05 %, mithin 2335,05 EUR verbleibt ein durch Sie zu tragender prozentualer Anteil in Höhe von 122,90 EUR."...

"Ich betrachte den Makler, der um Aufnahme einer Maklerklausel bittet, als einen Urkundsersuchenden wie jeden anderen auch, soweit dies nicht im Auftrag einer der Kaufvertragsparteien erfolgt.... Die Höhe des Gebührenanteils entspricht dem Verhältnis der Courtage zum Kaufpreis.... Die rein deklaratorische Maklerklausel führt nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes insgesamt."

Wegen der Einzelheiten der Notarkostenberechnung wird auf Bl. 43 der Akte verwiesen.

Der Antragsteller hat um Überprüfung der Notarkostenberechnung gebeten. Hierzu hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass er durch die Übermittlung der Anlage zu dem Anschreiben vom 1. Juni 2022 deutlich gemacht habe, dass er insgesamt im Namen der Kaufinteressentin gehandelt und den Notar in ihrem Namen beauftragt habe. Auf Seite 2 der Anlage habe der Antragsteller zudem um Übersendung des Kaufvertragsentwurfs nicht an sich, sondern an die Vertragsparteien gebeten. Es habe keinen abweichenden Auftraggeber hinsichtlich e...

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