Verfahrensgang

AG Eutin (Aktenzeichen 62 VI 244/87)

 

Tenor

Dem Antragsteller Herrn Anno . H1 wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Beschwerde vom 03.03.2017 untersagt, als Testamentsvollstrecker über den Nachlass nach Hans Georg Heinrich Joachim . S1 tätig zu werden.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 27.02.2017, in dem Herr Anno . H1 zum Testamentsvollstrecker - beschränkt auf den nicht auseinandergesetzten Teil des Nachlasses des Erblassers (Familienbilder und Familienunterlagen) - ernannt worden ist. Die Akte liegt dem Beschwerdegericht derzeit noch nicht vor. Sie ist laut Auskunft des Amtsgerichts Eutins auf dem Weg zum Beschwerdegericht. Der Senat hat sich vom Amtsgericht eine Abschrift des Testamentes vom 06.09.1983 faxen lassen. Danach geht der Senat derzeit nach der Beschwerdeschrift von folgendem Sachverhalt aus:

Der Erblasser ist am 15.05.1987 verstorben. Die Erbfolge richtet sich nach dem handschriftlichen Testament vom 06.09.1983. In diesem Testament ist auch eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Vater des Beschwerdeführers ist einer der Miterben. Er hat sein Erbteil auf den Beschwerdeführer übertragen.

Nach dem Tod des Erblassers ist Herr Anno . H1 bereits einmal zum Testamentsvollstrecker ernannt worden. Die Testamentsvollstreckung ist im Jahr 2004 beendet worden. Mit Urkunde vom 20.12.2016 hat Herr Anno . H1 erneut ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt.

In einem Schreiben vom 11.01.2017 habe er über seinen Verfahrensbevollmächtigten angekündigt, "er werde schnellstmöglich das Eigentum der Sammlung auf den Verband der Familie . S1 übertragen".

Mit Beschluss vom 27.02.2017 hat das Amtsgericht Eutin Herrn Anno . H1 zum Testamentsvollstrecker ernannt, ausdrücklich beschränkt auf den zurzeit nach wie vor ungeteilten und nicht auseinandergesetzten Teil des Nachlasses des Erblassers (zur Zeit Familienbilder und Familienunterlagen). Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt nach dem Beschluss mit dem Zeitpunkt, in dem der Ernannte das Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annimmt. Diese Annahme soll sich laut Auskunft des Amtsgerichts Eutin bereits in der Akte befinden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer und beantragt zugleich, gemäß § 64 Abs. 3 FamFG die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.

Der Beschwerdeführer fürchtet, durch eine Verfügung des Testamentsvollstreckers in seinen Rechten verletzt zu werden, da er nicht Mitglied des Familienverbandes ist.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass sich das Amt des Testamentsvollstreckers nicht auf die Familienbilder und -unterlagen erstreckt. Ausweislich der sehr minutiösen Gliederung des Testaments sei der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers von Anfang an auf die unter Gliederungspunkt 3 erwähnten Vermögensbestandteile konzentriert. Entsprechend sei unter den Miterben seit Eintritt des Erbfalls die Frage, wie mit den vorhandenen Familienbildern und Familienunterlagen umzugehen sei, erörtert worden. Eine Einigung sei bislang nicht erzielt worden.

Der Beschwerdeführer meint außerdem, dass der Antragsteller durch die Beendigung seines Amtes im Jahr 2004 die Familienbilder und -unterlagen an die Erben freigegeben habe. Der Amtsbeendigung kämen zudem zwei denkbare Bedeutungsinhalte zu. Der Testamentsvollstrecker sei entweder von der Erledigung aller ihm obliegender Aufgaben ausgegangen. Oder er habe das Amt gekündigt. Eine Kündigung führe zum Erlöschen des Amtes. Sie könne nicht rückgängig gemacht werden. Eine Ersatzbestimmung habe der Erblasser im Testament zudem nicht getroffen.

Zumindest sei die Wahl der Person des Testamentsvollstreckers zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Person des Antragstellers ermessensfehlerhaft. Die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers konstruierten einen Aufgabenbereich für eine Testamentsvollstreckung unter Hinweis auf ein behauptetes Dilemma. Die Kinder des Mitterben Wittchen . S1 bräuchten Platz für die nun umfangreichere Familie, deshalb müsse über kurz oder lang ein anderer Ort für die Sammlung gesucht werden. Dies treffe nicht zu. Richtig sei, dass es an der Aufbewahrung der Bilder und Unterlagen auf dem vererbten Anwesen keinen Zweifel gebe.

Eine nicht angeordnete aber einmal unterstellte Dauertestamentsvollstreckung würde nach § 2210 BGB nach Ablauf von 30 Jahren enden. Eine Verlängerung der Frist sei durch den Erblasser nicht verfügt worden. Eine Verlängerung der Frist würde zudem zu einer Art "Familienfideikommiss" führen. Eine derartige Regelung solle aber gerade durch die gesetzliche Frist vermieden werden.

Der inzwischen 90jährige Antragsteller sei für das Amt auch nicht geeignet. Er habe zudem während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit im Einvernehmen mit den Erben bezogen auf die Familienbilder und -unterlagen keine Tätigkeit entfaltet. Er habe zudem Verfügungen angekündigt, die außerhalb seiner denkbaren Befugnisse lägen. Dem Verband der Familie . S1 gehörten a...

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