Leitsatz (amtlich)

Für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung titulierter Hausratsherausgabeansprüche ist das FamG zuständig.

 

Normenkette

ZPO §§ 802, 893; HausratsVO § 16 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Aktenzeichen 6 O 66/02)

 

Tenor

Der Beschluss wird geändert.

Die Zivilkammer des LG ist unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das AG Bad Schwartau – FamG – verwiesen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des AG Bad Schwartau – FamG – vom 22.10.1999 geschieden. In diesem Urteil wurden der Klägerin gleichzeitig eine Reihe von Hausratsgegenständen zugewiesen und dem Beklagten aufgegeben, einige (ziffernmäßig benannte) davon innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung an die Klägerin herauszugeben. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig geworden. Als die Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf die Bitte der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, einen Termin zum Abholen der Gegenstände mitzuteilen, antworteten, der Beklagte sei nicht in der Lage, die begehrten Gegenstände herauszugeben, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8.3.2002 Klage beim LG Lübeck auf Zahlung von 17.213,66 Euro Schadensersatz nebst Zinsen erhoben.

Nachdem auf ein entsprechendes schriftliches Anerkenntnis des Beklagten im schriftlichen Vorverfahren am 17.5.2002 Anerkenntnisteilurteil i.H.v. 2.712 Euro ergangen ist, haben neue Prozessbevollmächtigte der Klägerin – die jetzigen – mit Schriftsatz vom 13.7.2002 beantragt, den Rechtsstreit an das FamG Bad Schwartau zu verweisen, weil dieses gem. §§ 893, 802 ZPO ausschließlich zuständig sei. Nach Anhörung der Parteien hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss gem. § 17a Abs. 3 GVG seine Zuständigkeit ausgesprochen. Es hat sich dabei vor allem auf die in der Rspr. zu § 36 ZPO vor 1990 vertretene Auffassung berufen, nach der es sich bei Forderungen auf Schadensersatz wegen Nichtherausgabe von Hausratsgegenständen unter Eheleuten nicht um Familiensachen handele und daher die Zuständigkeit des FamG nicht in Betracht komme (vgl. BGH FamRZ 1980, 45; v. 9.7.1980 – IVb ARZ 527/80, MDR 1980, 918 = FamRZ 1980, 988; OLG Koblenz v. 13.1.1982 – 13 SmA 11/81, FamRZ 1982, 507; OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 406; BGH v. 7.10.1987 – IVb ARZ 34/87, FamRZ 1988, 155). Dagegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 5.11.1999 (OLG Karlsruhe v. 5.11.1999 – 11 AR 38/99, OLGReport Karlsruhe 2000, 201 = FamRZ 2000, 1168 – nur Leitsatz und Hinweis, dass das OLG Koblenz auf Anfrage mitgeteilt habe, dass es an seiner Aufassung im Beschl. v. 13.1.1982 – 13 SmA 11/81, FamRZ 1982, 507 nicht festhält), das sich der Meinung des LG München in einem Beschluss vom 16.10.1991 (LG München, Beschl. v. 16.10.1991 – 11 O 4082/91, FamRZ 1992, 335) angeschlossen hat.

II. Die nach §§ 17a Abs. 4 S. 2 GVG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Senat folgt – wie das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe v. 5.11.1999 – 11 AR 38/99, OLGReport Karlsruhe 2000, 201 = FamRZ 2000, 1168) – der überzeugenden Begründung des LG München (LG München, Beschl. v. 16.10.1991 – 11 O 4082/91, FamRZ 1992, 335). Danach gelten nämlich für den Klaganspruch die Vorschriften der §§ 893 Abs. 2, 802 ZPO, nach denen eindeutig die (ausschließliche) Zuständigkeit des Prozessgerichts des ersten Rechtszuges begründet wird, d.h. des Gerichts, das den Herausgabetitel geschaffen hat, dessen Vollstreckung sich als unmöglich erweist. Das ist das FamG, hier in Bad Schwartau.

Aus den erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes lässt sich zu dieser Argumentation nichts entnehmen, denn jenen Sachverhalten lag – soweit ersichtlich – kein Herausgabetitel zugrunde, sodass es für die anstehenden Zuständigkeitsbestimmungen nur auf die Frage ankam, ob materiellrechtlich eine Familiensache (Hausratsverfahren) vorlag.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 406), bei der es um die Zuständigkeit dieses Gerichts (Familiensenat) für die Berufung gegen ein klagabweisendes Urteil des FamG in einer einschlägigen Schadensersatzsache – allerdings mit einem nur einstweiligen Titel aus dem Scheidungsverfahren ohne endgültige Aufteilung des Hausrats – ging, hatte demgegenüber Anlass, sich mit der Anwendung der §§ 893 Abs. 2, 802 ZPO auseinanderzusetzen. Die Begründung für die Ablehnung ihrer Anwendung überzeugt nicht, jedenfalls trägt sie nicht im vorliegenden Fall einer rechtskräftigen endgültigen Entscheidung über die Zuteilung von Hausrats. Hier trifft der Grund für die Zuweisung des Streits um das Interesse, nämlich die im Herausgabestreit erworbene Sachkenntnis des Prozessgerichts erster Instanz, ebenso zu, wie in allen anderen Fällen ohne familiengerichtlichen Bezug.

Der Senat hält auch die Auffassung des LG zur Anwendbarkeit der §§ 893, 802 ZPO (allenfalls entsprechend, weil der Titel aus einem Verfahren nach dem FGG stamme) für unzutreffend. Nach § 16 Abs. 3 HausratsVO richtet sich die Zwangsvollstreckung a...

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