Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit der FamG. Zuständigkeit des Familiengerichts für Schadensersatzansprüche gem. § 281 BGB aus einem familiengerichtlichen Titel

 

Leitsatz (amtlich)

Schadensersatzansprüche gem. § 281 BGB aus einem familiengerichtlichen Titel auf Herausgabe von Hausrat sind vor dem FamG geltend zu machen.

 

Normenkette

BGB § 281; HausratsVO § 16 Abs. 3; ZPO § 893 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 20.04.2004; Aktenzeichen 7 O 640/03)

AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 5d F 172/04, 2b C 255/04)

 

Tenor

Das FamG beim AG Ludwigshafen am Rhein ist zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

 

Gründe

Nachdem das LG Frankenthal (Pfalz) - nach Anhörung der Parteien und auf entsprechenden Antrag der Klägerin - den Rechtsstreit mit Beschl. v. 20.4.2004 an das AG Ludwigshafen am Rhein verwiesen hat, diese Verweisung jedenfalls für das AG als solches bindend ist, sowohl das dortige FamG mit Beschl. v. 9.6.2004 als auch die Abteilung für allgemeine Zivilsachen mit Beschl. v. 29.7.2004 - ebenfalls nach Anhörung der Parteien - ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Klage verneint und ihre Entscheidungen den Parteien bekannt gemacht haben, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO die Bestimmung der zuständigen Abteilung vorzunehmen (BGH v. 3.5.1978 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264 ff.). Der Senat trifft die Bestimmung dahin, dass das FamG zur Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist.

Es mag dahinstehen, ob die Zuständigkeit des FamG nicht bereits durch die dahingehende ausdrückliche Verweisung des LG Frankenthal (Pfalz) begründet worden ist, indem dieser Verweisung in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO Bindungswirkung zuerkannt wird. Denn das LG hat in seinem Verweisungsbeschluss die Zuständigkeit des FamG Ludwigshafen am Rhein bereits geprüft, mit Begründung bejaht und dementsprechend eine ausdrückliche Verweisung an das FamG vorgenommen. In solchen Fällen erscheint deshalb aus prozessökonomischen Gründen die entsprechende Anwendung des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO durchaus erwägenswert (a.A.: BGH v. 5.3.1980 - IV ARZ 2/80, MDR 1980, 564 = FamRZ 1980, 557 [558]; NJW-RR 1989, 195; vgl. aber auch: BGH NJW-RR 1998, 1219).

Eine abschließende Entscheidung dieser Frage ist jedoch nicht veranlasst. Die Zuständigkeit des FamG beim AG Ludwigshafen am Rhein ergibt sich jedenfalls aus dem Streitgegenstand. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gem. § 281 BGB geltend, weil dieser seiner durch Urteil des AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein vom 14.3.2003 (Az. 5d F 31/02) titulierten Verpflichtung zur Herausgabe von Hausratsgegenständen nicht nachgekommen und zur Herausgabe auch nicht mehr in der Lage sein soll. Über die Berechtigung dieses Anspruchs hat gem. §§ 16 Abs. 3 HausratVO, 893 Abs. 2 ZPO das Prozessgericht zu entscheiden. Prozessgericht im Sinne dieser Vorschrift ist hier nicht das AG Ludwigshafen am Rhein als solches, sondern das dortige FamG. Nach Auffassung des Senats entspricht nur diese Interpretation dem Gesetzeszweck, nämlich die Sachkunde desjenigen Gerichts, dass den Herausgabetitel geschaffen hat, auch im Vollstreckungsverfahren nutzbar zu machen (ebenso: OLG Karlsruhe v. 5.11.1999 - 11 AR 38/99, OLGReport Karlsruhe 2000, 201 = FamRZ 2000, 1168; OLG Schleswig v. 6.1.2003 - 2 W 220/02, OLGReport Schleswig 2003, 253 = NJW-RR 2003, 1013; LG München II v. 16.10.1991 - 11 O 4082/91, FamRZ 1992, 335; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., Rz. 2, zu § 893; a.M.: OLG Koblenz v. 13.1.1982 - 13 SmA 11/81, FamRZ 1982, 507; OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 406; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., Rz. 2, zu § 893; Wieczorek/Storz, ZPO, 3. Aufl., Rz. 8, zu § 893 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., Rz. 3, zu § 893).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1416930

FamRZ 2006, 431

NJOZ 2005, 4726

OLGR-West 2005, 872

www.judicialis.de 2004

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