Verfahrensgang

AG Meldorf (Beschluss vom 23.09.2014; Aktenzeichen 40 VI 110/14)

BGH (Aktenzeichen V ZB 76/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.11.2015; Aktenzeichen IV ZB 35/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des AG - Nachlassgericht - Meldorf vom 23.9.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss geändert wird und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie folgt verteilt werden:

Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 1. und 2. zu je 1/2. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.

Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 202.701,04 EUR.

Soweit der Senat die erstinstanzliche Kostenentscheidung abgeändert hat, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach der am 4.3.2014 verstorbenen Thea K.. Die Beteiligte zu 1. ist die Tochter der Erblasserin, die übrigen Beteiligten sind die Kinder des am 20.2.2008 vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin. Die Erblasserin war verheiratet mit Johann K., der am 9.11.1986 vorverstorben ist.

Die Erblasserin war Eigentümerin eines 24 ha großen Hofs im A.. In einem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament vom 28.8.1983 setzten sich die Ehegatten zu gegenseitigen Alleinerben ein, die Erblasserin bestimmte zudem ihren Ehemann zum Hoferben. Der Überlebende sollte frei über das gesamte Vermögen einschließlich des Hofs verfügen können, und dies - so wörtlich - "auch letztwillig unter unseren Abkömmlingen". Der Inhalt im Einzelnen ist der Testamentsurkunde (Bl. 6 der Beiakte 40 IV 86/87 AG Meldorf) zu entnehmen.

Mit notariellem Testament vom 3.11.2010 bestimmte die Erblasserin die vier Kinder des vorverstorbenen Sohnes zu ihren "Universalerben". Sie erklärte dabei, dass in den Nachlass im Wesentlichen die in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen fielen, allerdings ohne die Hofstelle und ohne das tote landwirtschaftliche Inventar. Den Hofvermerk habe sie im Grundbuch löschen lassen. Sie setzte überdies Vermächtnisse aus, hierunter zu Gunsten der Tochter das - hoffreie - Einfamilienhaus in Marne und ihr Bank- und Sparvermögen. Den Wert der Vermächtnisse hatte sich die Beteiligte zu 1. auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche anrechnen zu lassen. Der genaue Testamentsinhalt ist der notariellen Urkunde (UR-Nr./2010 des Notars Michael L.) zu entnehmen. Ebenfalls am 3.11.2010 ließ die Erblasserin einen Antrag auf Löschung des Hofvermerks beurkunden (UR-Nr./2010 desselben Notars). Der Antrag ging am 10.11.2010 bei dem AG - Landwirtschaftsgericht - in Meldorf ein. Der Hofvermerk wurde am 23.11.2010 gelöscht.

Die Beteiligte zu 1. hält das Testament vom 3.11.2010 für unwirksam. Die Erbeinsetzung der vier Enkel der Erblasserin verstoße gegen die §§ 4, 16 HöfeO, wonach ein Hofeigentümer nur einen einzigen Nachfolger, nicht aber mehrere Personen zum Hoferben berufen könne. Sie sei daher nach § 134 BGB nichtig. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung sei die Erblasserin an die Höfeordnung gebunden gewesen. Den Antrag auf Löschung des Hofvermerks habe sie erst eine Woche später stellen lassen. Frühestens auf diesen Zeitpunkt wirke nach § 1 Abs. 7 HöfeO der löschungsbedingte Wegfall der Hofeigenschaft zurück. Die Erklärung im Testament, dass sie, die Erblasserin, den Hofvermerk habe löschen lassen, sei unrichtig. Sie habe den Antrag erst später erstellen lassen, obwohl die Beurkundung des Testaments ursprünglich für den 20.8.2010 vorgesehen gewesen sei und sie in der Zeit bis zur tatsächlich erfolgten Beurkundung den Hofvermerk hätte löschen lassen können. Das Verhalten und die Erklärung der Erblasserin ließen deshalb an der Glaubhaftigkeit des Testaments zweifeln. Eine Auslegung des Testaments dahingehend, dass es unter der aufschiebenden Bedingung der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch habe errichtet werden sollen, komme nicht in Betracht. Das Testament lasse sich nicht auslegen, sondern sei als unwirksam zu behandeln. Andernfalls würden Tür und Tor zur Umgehung der HöfeO geöffnet werden. Die Annahme einer aufschiebenden Bedingung verstoße auch gegen den erbrechtlichen Grundsatz, dass eine Erbschaft mit dem Erbfall sofort auf einen Erben übergehen müsse. Einen ruhenden Nachlass gebe es nicht. Hierzu wäre es aber gekommen, wenn die Erblasserin verstorben wäre, bevor sie den Antrag auf Löschung des Hofvermerks gestellt gehabt hätte. Außerdem wäre der Anfall der Erbschaft dann von der unzulässigen Potestativbedingung abhängig gewesen, dass der Erbe den Hofvermerk lösche ("dass der Erblasser die Löschung des Hofvermerks löscht", Schriftsatz vom 11.8.2014 Seite 2, ist offenbar ein Schreibversehen). Hierdurch würden die Vorschriften für Annahme und Ausschlagung der Erbschaft umgangen und zudem die Erbschaft unzulässiger Weise allein von der Erklärung des Erben abhängig gemacht.

Auf der Grundlage dieser Auffassung hat die Beteiligte zu 1. die Erteilung ein...

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