Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Landes Schleswig-Holstein für alle Folgen von Wolfsangriffen auf eine Schafherde

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1; BNatSchG § 45 Abs. 7; GG Art. 12, 14, 34

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 29.04.2020 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 19.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29.04.2020 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

1. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 24.09.2020 Bezug genommen.

Die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

2. Eine mündliche Verhandlung ist nicht deshalb geboten, weil - wie die Kläger behaupten - der Rechtsstreit für sie und für andere Schäfereibetriebe existenziell wichtig ist. Auch wenn der Senat diesen Umstand als wahr unterstellt, so ändert dies nichts an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Berufung. Aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen fehlt für das Schadensersatzbegehren der Kläger eine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Das Land sieht Regelungen vor, nach denen Unterstützung für Schutzmaßnahmen und Entschädigungen geleistet werden. Weitergehende Entschädigungsregelungen zu schaffen, wäre eine gesetzgeberische Aufgabe.

3. Die Kläger können dem beklagten Land nicht mit Erfolg vorwerfen, dass der Wolf nicht durch Betäubung oder durch die Einzäunung der Staatsgrenze zu Dänemark von Schafsrissen abgehalten worden ist. Da der Abschuss des Wolfes nicht gelungen ist, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versuch einer Betäubung des Wolfes erfolgreich gewesen wäre. Der Schaden wäre also auch dann eingetreten, wenn das beklagte Land sogleich nach dem ersten Auftreten des Tieres erlaubt hätte, den Wolf zu fangen. Die Sicherung der Staatsgrenze zu Dänemark zur Abwehr von Gefahren durch Wölfe fällt nicht in die Zuständigkeit des beklagten Landes, sondern in die des Bundes.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14225534

FA 2021, 10

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