Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstbarkeit mit unzulässigem Inhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Hobbymäßiges Rutenangeln am Privatsee.

 

Normenkette

GBO § 53; LFischG §§ 5-6

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Beschluss vom 15.09.2008; Aktenzeichen 24 T 27/08)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Grundbuchamt des AG Rendsburg wird angewiesen, die im Grundbuch von L. Blatt 1135 in Abteilung II zur laufenden Nr. 43 am 20.6.2008 eingetragene Grunddienstbarkeit (Seebenutzungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundvermögens eingetragen im Grundbuch von W. Blatt 134 gemäß Bewilligung vom 28.3.2008 (Notar Harald P. in N., UR-Nr. 305/2008) insoweit zu löschen, als darin das Recht zum hobbymäßigen Rutenangeln eingeräumt wird.

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde tragen zur Hälfte die Beteiligten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner; im Übrigen werden Gerichtskosten nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. richtet sich gegen den Beschluss der 24. Zivilkammer des LG Kiel vom 15.9.2008, durch den das Grundbuchamt Rendsburg auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. angewiesen wurde, die im Grundbuch von L. Blatt 1135 in Abteilung II Nr. 43 eingetragene Grunddienstbarkeit sowie den Herrschvermerk im Grundbuch von W. Blatt 134, Bestandsverzeichnis laufende Nr. 6 zu 5, zu löschen.

Der Beteiligte zu 2. ist Eigentümer des überwiegenden Teils der Wasserfläche des Brahmsees. Dieser Grundbesitz ist im Grundbuch von L. Blatt 1135 eingetragen. Der Beteiligte zu 2. schloss seit Anfang 2008 mit bisher etwa 170 Eigentümern der an den Brahmsee angrenzenden Grundstücke - u.a. mit der Beteiligten zu 3. - Verträge darüber, dass er im Wege der Einräumung von Grunddienstbarkeiten gegen Entgelt Seebenutzungsrechte gewährt. Im Juni 2008 trug das Grundbuchamt Rendsburg zunächst 49 derartiger Seebenutzungsrechte auf entsprechende Anträge des Beteiligten zu 2. und der jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke in das Grundbuch ein. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1. als zuständige obere Fischereibehörde, weil sie der Auffassung ist, der Beteiligte zu 2. habe den jeweiligen Eigentümern unter Verstoß gegen § 5 S. 2 des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.2.1996 (GVOBl. 1996, S. 211; im Folgenden: LFischG) Fischereirechte eingeräumt, da die bestellten Grunddienstbarkeiten u.a. das Recht zum "hobbymäßigen Rutenangeln" beinhalten. Die Beteiligte zu 1. und der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 2. und 3. haben sich darauf geeinigt, ein Beschwerdeverfahren als Musterverfahren für alle Parallelfälle durchzuführen.

Die Beteiligte zu 3. ist Eigentümerin des im Grundbuch von W. Blatt 134 eingetragenen Grundbesitzes. Durch schriftliche Vereinbarung vom 27./28 März 2008 bewilligten und beantragten die Beteiligten zu 2. und 3., ein Seebenutzungsrecht als Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks der Beteiligten zu 3. einzutragen (Unterschriftenbeglaubigung zur UR-Nr. 305/2008 des Notars Harald P. in N.). Die Grunddienstbarkeit beinhaltet die Berechtigung, den Brahmsee zum Baden, zum hobbymäßigen Rutenangeln, zum Surfen und zum Befahren mit maximal drei Wasserfahrzeugen ohne Verbrennungsmotor zu nutzen. Dieses Recht soll dem jeweiligen Grundstückseigentümer sowie seinen Familienangehörigen, Dauermietern und Besuchern zustehen, nicht aber Miete zahlenden Feriengästen.

Mit Schriftsatz vom 3.4.2008 hat der Notar P. beim Grundbuchamt des AG Rendsburg die Vereinbarung vom 27./28.3.2008 eingereicht und für die Beteiligten zu 2. und 3. den Antrag gestellt, die Grunddienstbarkeit gleichrangig mit den übrigen Seebenutzungsrechten einzutragen. Am 20.6.2008 hat das Grundbuchamt Rendsburg die Grunddienstbarkeit unter Bezugnahme auf die Bewilligung zur UR-Nr. 305/2008 im Grundbuch von L. Blatt 1135 in Abteilung II zur laufenden Nr. 43 eingetragen. Gleichzeitig ist ein Herrschvermerk, der auf das im Grundbuch von L. Blatt 1135 in Abteilung II Nr. 43 eingetragene Recht Bezug nimmt, im Bestandsverzeichnis des Grundbuches von W. Blatt 134 eingetragen worden.

Mit Schriftsatz vom 22.8.2008 hat die Beteiligte zu 1. gegen die Entscheidung vom 20.6.2008 Beschwerde eingelegt mit dem Hauptantrag, die Grunddienstbarkeit und den Herrschvermerk dahin gehend zu ergänzen, dass das Seenutzungsrecht nicht die Berechtigung zum hobbymäßigen Rutenangeln umfasst, sowie dem Hilfsantrag, die Eintragungen insgesamt zu löschen. Durch Beschluss vom 8.9.2008 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt des AG Rendsburg der Beschwerde nicht abgeholfen. Die 24. Zivilkammer des LG Kiel hat durch Beschluss vom 15.9.2008 dem Hilfsantrag der Beteiligten zu 1. entsprochen und das Grundbuchamt des AG Rendsburg angewiesen, die Eintragungen vom 20.6.2008 - die Grunddienstbarkeit und den Herrschvermerk - zu löschen. Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, das Recht ...

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