Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbares Recht nach Inkrafttreten der FGG-Reform

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG ist für das Verfahren in allen Instanzen maßgeblich, ob das Verfahren in erster Instanz vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist bzw. seine Einleitung vor diesem Datum beantragt worden ist; allein der Umstand, dass ein Rechtsmittel erst am 1.9.2009 oder später eingelegt worden ist, führt nicht dazu, dass für das Rechtsmittelverfahren bereits neues Recht anzuwenden ist.

2. Wenn die Beteiligten i.S.d. § 16 Abs. 2 GBO bestimmen, dass eine von mehreren beantragten Eintragungen nicht ohne die andere erfolgen soll, finden einheitlich diejenigen Verfahrensvorschriften Anwendung, die für den zuerst gestellten Antrag maßgeblich sind.

 

Normenkette

FGG-RG Art. 111 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; GBO § 16 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Pinneberg (Beschluss vom 08.09.2009)

 

Tenor

Die Übernahme der Sache wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) sind im Grundbuch von ... als Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Das Grundstück umfasste zunächst die Flurstücke (...) und (...) der Flur (...) mit einer Gesamtgröße von 24.474 m2. In Abt. III sind unter den laufenden Nr. 6 bis 10 und 13 jeweils Grundschulden eingetragen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.9.2007 (UR-Nr. (...) des Notars F. in W.) verkauften die Beteiligten zu 1.) und 2.) ein noch zu vermessendes Teilstück aus dem Flurstück (...) zum Preis von 4.500 EUR an die Beteiligte zu 3.). Der Kaufgegenstand sollte lastenfrei geliefert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 27.9.2007 Bezug genommen.

Auf Antrag bzw. Bewilligung der Beteiligten wurde am 4.10.2007 zunächst eine Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten der Erwerberin in Abteilung II Nr. 1 eingetragen. Nach Vermessung wurde der Kaufgegenstand als Flurstück (...) mit einer Größe von 158 m2 im Bestandsverzeichnis des betroffenen Grundbuchblattes geführt.

Mit Schriftsatz vom 16.1.2009, beim AG eingegangen am 19.1.2009, hat der Notar F. zunächst beantragt, "den nunmehr vermessenen Kaufgegenstand vom Grundbuch von ... ohne Lasten abzuschreiben und ihn dem Grundbuch von ... zuzuschreiben". Dabei hat er u.a. eine vollständige Ausfertigung des Kaufvertrages vom 27.9.2007 (einschließlich dessen § 9, der Erklärungen zum Eigentumsübergang enthält), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes P. sowie verschiedene Unterlagen betreffend die Löschung der Grundpfandrechte in Abt. III Nr. 6 bis 10 und 13 eingereicht.

Mit Zwischenverfügung vom 29.1.2009 hat das Grundbuchamt den Notar unter Ziff. 1 um Klarstellung des Antrages dahingehend gebeten, dass die Eintragung der Eigentumsänderung auf die Käuferin beantragt wird, und unter Ziff. 2 bis 5 verschiedene Beanstandungen mitgeteilt. Nachdem die Zwischenverfügung auch nach Fristverlängerung nur teilweise erledigt worden ist, hat das Grundbuchamt dem Notar eine letzte Frist bis zum 3.9.2009 gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 31.8.2009, beim AG eingegangen am 3.9.2009, hat der Notar sodann beantragt, "als neue Eigentümer den Käufer im Grundbuch von ... einzutragen und gleichzeitig bei Eigentumsumschreibung die in Abt. II zur Eintragung gekommene Auflassungsvormerkung zu löschen". Er hat weitere mit der Zwischenverfügung angeforderte Unterlagen eingereicht, allerdings nicht die angeforderten Originalbriefe für die Grundpfandrechte in Abt. III Nr. 9 und 10.

Durch Beschluss vom 8.9.2009 hat das Grundbuchamt die "Anträge auf Eintragung vom 16.1.2009 bzw. 31.8.2009" zurückgewiesen, weil die erforderlichen Unterlagen zur Löschung der Rechte in Abt. III Nr. 9 und 10 nicht vorgelegt worden seien und die weiteren Anträge wegen § 16 Abs. 2 GBO zurückzuweisen seien.

Mit Schriftsatz vom 24.9.2009, beim AG eingegangen am 28.9.2009, hat der Notar Beschwerde gegen den Beschluss vom 8.9.2009 eingelegt und dabei die noch fehlenden Originalgrundpfandbriefe für die Rechte in Abt. III Nr. 9 und 10 eingereicht. Das Grundbuchamt hat durch Beschluss vom 1.10.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen, weil das Eintragungshindernis nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben worden sei. Sodann hat das Grundbuchamt die Sache dem OLG Schleswig zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

II.1. Das Schleswig-Holsteinische OLG ist für die Entscheidung über die Erstbeschwerde nicht nach § 72 GBO in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung zuständig.

a) Maßgeblich für die Frage des anwendbaren Rechts ist nach Art. 111 Abs. 1 S. 1, 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG), ob das Verfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist bzw. seine Einleitung vor diesem Datum beantragt worden ist. Nach Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ist jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren i.S.d. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG.

Dabei wird vereinzelt die Auffassung vertreten, jede Instanz sei ein selbständiges gerich...

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