Leitsatz (amtlich)

1. Der Arbeitnehmer ist zum Verfahren über die Arbeitslosengeld-Erstattung des Arbeitgebers nicht notwendig beizuladen, wenn die arbeitsrechtlichen Folgen des sozialrechtlichen Vorganges abbedungen sind.

2. Zur Arbeitslosengeld-Erstattung durch den Arbeitgeber gemäß AFG § 128a.

 

Orientierungssatz

Bei der während eines Wettbewerbsverbots nach Ende des Arbeitsverhältnisses zu zahlenden Karenzentschädigung handelt es sich um kein Arbeitsentgelt iS von § 117 Abs 1 AFG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.11.1989; Aktenzeichen 11 RAr 75/88)

BSG (Urteil vom 27.09.1989; Aktenzeichen 11 RAr 73/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664673

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