Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitnehmer ist zum Verfahren über die Arbeitslosengeld-Erstattung des Arbeitgebers nicht notwendig beizuladen, wenn die arbeitsrechtlichen Folgen des sozialrechtlichen Vorganges abbedungen sind.
2. Zur Arbeitslosengeld-Erstattung durch den Arbeitgeber gemäß AFG § 128a.
Orientierungssatz
Bei der während eines Wettbewerbsverbots nach Ende des Arbeitsverhältnisses zu zahlenden Karenzentschädigung handelt es sich um kein Arbeitsentgelt iS von § 117 Abs 1 AFG.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1664673 |
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