Leitsatz (amtlich)

1. Ein Konkursverfahren scheidet gemäß § 141b Abs 3 Nr 2 AFG dann nicht offensichtlich (erst) mangels Masse aus, wenn ernstlich in Betracht kommt, daß es (schon) an der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Konkursgerichts fehlt.

2. Um die deutsche internationale Zuständigkeit mittels § 16 ZPO (Vagabundenstatut) zu bejahen, muß positiv feststehen, daß der Betroffene auch im Ausland über keinen Wohnsitz verfügt; bloße Unkenntnis des Aufenthaltsortes genügt nicht.

3. § 141 Abs 3 Nr 2 AFG enthält auch analog angewandt einen Auffangtatbestand nur für Fälle der Zahlungsunfähigkeit; die etwaige Zahlungsunwilligkeit eines Arbeitgebers, der sich mit sämtlicher Habe ins Ausland abgesetzt hat, ist nicht Gegenstand der Konkursausfallgeldversicherung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1664050

ZIP 1988, 1140

IPRspr. 1988, 227

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