Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Verfügbarkeit. Seemann. Überbrückungsgeld der Seemannskasse mit Vollendung des 55. Lebensjahres. Ablehnung von Seebeschäftigungen. Zumutbarkeit
Orientierungssatz
Die nach der Satzung einer Seemannskasse für ein Ausscheiden aus der Seefahrt eröffnete Möglichkeit mit vollendetem 55. Lebensjahr an Land zu bleiben und - vorbehaltlich der Gewährung von Arbeitslosengeld - Überbrückungsgeld zu beziehen, bedingt keine Unzumutbarkeit von seemännischen Beschäftigungen im Sinne § 103 AFG (Abgrenzung von BSG vom 26.11.1986 - 7 RAr 83/85 = SozR 4100 § 119 Nr 29).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1667801 |
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