Leitsatz (amtlich)

1. Vom Norddeutschen Rundfunk tarifvertraglich gezahlten Betriebsrenten sind den in AFG § 118 Abs 1 S 1 Nr 4 genannten Leistungen ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art.

2. Die womöglich für den Fall zu bejahende Verfassungswidrigkeit der Vorschrift, daß sie auf Betriebsrenten privater Arbeitgeber weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar wäre, bleibt entscheidungsunerheblich, weil darin allenfalls eine verfassungswidrige Begünstigung läge.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.02.1984; Aktenzeichen 7 RAr 55/82)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657813

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