Leitsatz (amtlich)

1. Die Berufung betrifft zwei getrennte selbständige prozessuale Ansprüche, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach Zahlung einer Abfindung aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches in einem Kündigungsschutzverfahren das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld feststellt und zugleich das innerhalb des Ruhenszeitraumes gezahlte Arbeitslosengeld von dem Arbeitslosen zurückfordert.

2. Der Senat folgt nach erneuter Prüfung der Rechtslage nicht mehr der Auffassung, in einem solchen Falle bestimme sich die Zulässigkeit der Berufung allein nach dem Rückforderungsanspruch (so noch LSG Celle 1980-12-04 L 3 Ar 357/80 = Breith 1981, 632 - in Anlehnung an das nicht veröffentlichte Urteil des BSG 1978-06-20 7/12/7 RAr 126/75).

- Anschluß an BSG 1978-02-14 7 RAr 57/76 = SozR 4100 § 117 Nr 2, BSG 1981-03-17 7 RAr 16/80 = SozR 1700 § 31 Nr 1 und BSG 1981-12-10 7 RAr 55/80 -

3. Dabei kann dahinstehen, ob es in den Fällen der sogenannten Gleichwohlgewährung nach § 117 Abs 4 S 1 AFG einer ausdrücklichen Aufhebung oder Rücknahme des früheren Bewilligungsbescheides bedarf. Jedenfalls enthalten die Bescheide der Bundesanstalt für Arbeit neben der Rückforderung gezahlter Leistungen als weiteren selbständigen Verfügungssatz die Feststellung des Ruhens nach § 117 Abs 1 bis 3 AFG und somit die Verneinung eines Anspruches auf Zahlung des Arbeitslosengeldes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658050

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