Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Meldepflicht. Mitwirkungspflicht

 

Orientierungssatz

1. Die §§ 61, 66 SGB 1 sind neben § 132 AFG bzw § 309 SGB 3 anwendbar, da es sich um ganz verschiedene Rechtsinstitute handelt und insoweit nicht von einem Vorrang der Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts ausgegangen werden kann.

2. § 61 SGB 1 berechtigt den Leistungsträger auch dazu, den Leistungsberechtigten zwecks Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen zum persönlichen Erscheinen aufzufordern.

3. "Entscheidung über die Leistung" ist in diesem Zusammenhang nicht nur die erstmalige Bewilligungsentscheidung, sondern auch die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung weiterhin vorliegen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im wesentlichen um Ansprüche des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der ... 1944 geborene Kläger hat den Beruf des Agraringenieurs erlernt. 1984 siedelte er aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland über. Zuvor hatte er u.a. als Veterinärtechniker, Tierproduktionsleiter und Anbauberater gearbeitet. 1987 nahm der Kläger an einem Fortbildungslehrgang "Umweltberater für Haushalt und Kommune" bei der Handwerkskammer H teil. 1989 nahm der Kläger bis zu einer im Mai des Jahres ausgesprochenen Abbruchempfehlung an einer Fortbildungsmaßnahme "Umweltberater" beim Berufsförderungswerk S teil.

Seit seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland bezog der Kläger -- mit Unterbrechungen -- Leistungen von der Beklagten. Zuletzt wurde ihm für den am 30. Juni 1996 ablaufenden Bewilligungsabschnitt Alhi bewilligt.

Im Zusammenhang mit seiner Leistungsangelegenheit kam es wiederholt zu Streitigkeiten des Klägers mit Mitarbeitern u.a. des Arbeitsamtes K, Dienststellen P und K. Neben mündlichen Auseinandersetzungen führte der Kläger mit verschiedenen Dienststellen der Beklagten einen umfangreichen Schriftwechsel in Form von Petitionen, Eingaben, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden. Seit 1994 stritten die Beteiligten u.a. über die vom Kläger verlangte Herausgabe von Zeugnissen. Weiterer Streit entwickelte sich 1994 u.a. wegen einer vom Kläger beabsichtigten Ausbildung zum Waldorfpädagogen.

Am 15. Januar 1996 fand der Kläger sich auf Einladung bei dem Mitarbeiter K der Beklagten in der Dienststelle P ein. In einem hierüber gefertigten Beratungsvermerk heißt es:

"Ein vernünftiges Gespräch konnte nicht zustandekommen, da P. von Beginn an ausfallend wurde. Es begann schon bei der Vorstellung meiner, für ihn unbekannten Person. Bei der Begrüßung wurde gleich von P. so reagiert, "einem Vertreter des AA gebe ich nicht die Hand, das sind alles Nazis. Ich erleide durch das AA eine schlimmere Verfolgung als meine Verwandten unter Göring usw. Auf den Inhalt seiner Briefe vom 5. 12. 1995 bzw. 4.1.96 angesprochen, erfolgen wieder verbale Ausfälle, so daß eine inhaltliche Fortsetzung des Gespräches zwecklos erschien. P. auf folgendes hingewiesen. Aufgrund seiner ungewöhnlichen Ausfälle, ist PSU notwendig. Dabei sind auch Fragen der Verfügbarkeit zu klären. Zusammenhänge erl. Will nicht zur PSU erscheinen. Nach Erläuterung von § 120 AFG will er sich mit seinem Anwalt beraten und Klage bei Europäischen Gerichtshof einreichen, und legt im hinausgehen erneut ein Schreiben auf den Tisch, inhaltlich auf den Vorwurf krimineller Energien des AA lautend."

In einer Eingabe des Klägers vom 28. Februar 1996 an den Leiter der Dienststelle P nahm der Kläger auf die Einladung zum 15. Januar 1996 Bezug und führte u.a. aus:

...

"Wer Menschen seit 1984 ausgegrenzt hat, mißhandelt, Zeugnisse ändert, lügt und betrügt schlimmer als die schlimmsten Verbrecher, Gesundheitszustand fälscht, Datenmißbrauch betreibt, dem Arbeitgeber vorsätzlich falsche Angaben zum Zwecke der Arbeitsverhinderung macht, bewußt mich wirtschaftlich schädigt u.v.w.m., der hat nichts aus den Verbrechermachenschaften des Hitlerfaschismus gelernt. Im übrigen machten Sie am 15.01.1996 auch nationalistische Andeutungen wie fast es stets das AA seit 1984 mir gegenüber aus nationalistischen Hintergründen tat. Eine der letzten Ausgrenzungen wie bei der Judenverfolgung, erfolgte in Verbindung mit dem Waldorflehrerseminar. Sie selber stützten dieses. Die hinterhältige Vorgehensweise Ihrerseits ist keineswegs minder als die der Stasi und dem Rassismus ähnlich. Schämt sich das AA nicht wegen der faschistischen? -- verbrecherischen? Machenschaften seit fast 12 Jahren an meiner Person???

...

Ich vermute Ihr Ziel besteht seit Jahren mich krankzumachen und in die Irrenanstalt zu bringen, sowie es die Nazis auch taten. ..."

In einem weiteren Schreiben des Klägers an den Leiter der Dienststelle P vom 18. März 1996 heißt es u.a.:

"Ihre Verleumdungen gegen meine Person vom 15.1.96 sowie das Berufs- und Ausbildungsverbot ... fordere ich Sie auf, zurückzunehmen und Opferentschädigung zu zahlen wie es in international bei pol. Verfolgungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit üblich ist... Aufgr...

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