Orientierungssatz

1. Überbrückungsgeld gemäß Satzung der Seemannskasse § 8 Nr 2 gehört zu den ähnlichen Bezügen öffentlich-rechtlicher Art iS des AFG § 118 Abs 1 Nr 4.

2. AFG § 152 Abs 1 S 1 Nr 3 sieht in den Fällen des AFG § 118 stets eine Rückforderung vor, soweit nicht nach AFG § 152 Abs 1 S 2 auf die Rückforderung verzichtet werden soll.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655286

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