Leitsatz (amtlich)

Das nicht zeitlich beschränkte Überbrückungsgeld, das die Seemannskasse früheren Seeleuten nach Vollendung des 55. Lebensjahres gewährt (§ 891a RVO), ist ein ähnlicher Bezug öffentlich-rechtlicher Art iS des § 118 Abs 1 S 1 Nr 4 AFG.

 

Normenkette

AFG § 118 Abs 1 S 1 Nr 4 Fassung: 1978-07-25; RVO § 891a Fassung: 1976-06-11

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 02.07.1982; Aktenzeichen L 1 Ar 80/81)

SG Lübeck (Entscheidung vom 14.10.1981; Aktenzeichen S 6 Ar 307/80)

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft Arbeitslosengeld (Alg).

Der 1919 geborene Kläger, der von 1957 bis zum 31. März 1980 ununterbrochen als Schlachter auf See beschäftigt gewesen ist, bezieht, nachdem er am 1. April 1980 eine Beschäftigung an Land angenommen hatte, seit diesem Tage von der Seemannskasse Überbrückungsgeld, das anfangs 1.599,70 DM betrug. Die Arbeitsstelle an Land verlor der Kläger mit dem 30. September 1980.

Den mit der Arbeitslosmeldung am 1. Oktober 1980 gestellten Alg- Antrag lehnte die Beklagte ab, weil der Anspruch gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ruhe; das Überbrückungsgeld sei eine dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung ähnliche Leistung (Bescheid vom 1. Oktober 1980, Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1980). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts -SG- vom 14. Oktober 1981, Urteil des Landessozialgerichts -LSG- vom 2. Juli 1982).

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Alg, dessen Voraussetzungen im übrigen für 78 Tage erfüllt seien, sei nach § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG zu verneinen. Das Überbrückungsgeld sei eine dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten, dem Knappschaftsruhegeld oder der Knappschaftsausgleichsleistung ähnlicher Bezug öffentlich-rechtlicher Art. Es werde von einer bestimmten Altersgrenze an gewährt und sei nach seiner Gesamtkonzeption so bemessen, daß es im allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstelle, wie das LSG schon entschieden habe (Urteil vom 22. April 1977 - L 1 Ar 10/76 - DBl BA Rspr AFG § 118 Nr 2256a). Es werde auch aus öffentlichen, dh für öffentliche Aufgaben vorgesehenen Mitteln erbracht. Die Mittel würden bis zu 2 vH der Bemessungsgrundlage auf die Unternehmer umgelegt, darüber hinaus bis zur Höhe von 4 vH der Bemessungsgrundlage durch Beiträge der versicherten Beschäftigten aufgebracht. Diese mithin öffentlich-rechtlich erhobenen Mittel seien für Sozialversicherungsaufgaben bestimmt. Das folge formal wie inhaltlich aus § 891a Reichsversicherungsordnung (RVO). Die aufgrund dieser Bestimmung von der Seeberufsgenossenschaft errichtete Seemannskasse diene dazu, Seeleute wegen ihrer besonderen Arbeits- und Lebensbedingungen sozial zusätzlich abzusichern. Der Zusatzcharakter des Überbrückungsgeldes werde insbesondere daran deutlich, daß das Überbrückungsgeld nach der Satzung ausdrücklich neben Alg bezogen werden könne, das, wie hier, auf einer Beschäftigung an Land beruhe. Durch diesen Zusatzcharakter hebe sich das Überbrückungsgeld allerdings von den Bezügen ab, die sonst nach § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG zum Ruhen des Alg führten, und zwar auch von der Knappschaftsausgleichsleistung; denn diese ruhe bis zur Höhe des Alg, soweit nicht das Alg seinerseits ruhe. Doch komme diesem Unterschied keine Bedeutung zu. Mit dem Tatbestandsmerkmal "ähnlich" verlange § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG eine Wertung, ob der durch die Arbeitslosigkeit verursachte Einkommensnachteil durch eine dem Arbeitslosen zufließende Leistung vergleichbar aufgewogen werde. Nach normativer Schadensbetrachtung lasse zwar das Überbrückungsgeld den auszugleichenden Einkommensnachteil unberührt, weil das Überbrückungsgeld dem Kläger zugute kommen und nicht die Beklagte entlasten solle. Dies zu berücksichtigen lasse die Wertentscheidung des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG jedoch nicht zu. Denn auch die Knappschaftsausgleichsleistung führe zum Ruhen des Alg, obwohl sie anderenfalls nur zu zahlen wäre, soweit sie das Alg übersteige. Hieran werde deutlich, daß arbeitslosenversicherungsrechtlich unerheblich sei, ob und inwieweit eine dem Arbeitslosen zustehende andere Leistung öffentlich-rechtlicher Art von ihrer Zwecksetzung her nicht zur Entlastung der Arbeitslosenversicherung führen dürfe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestünden nicht.

Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG. Das Überbrückungsgeld zähle schon seines Zusatzcharakters wegen nicht zu den ähnlichen Bezügen im Sinne des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG. Die rechtliche Ausgestaltung des Überbrückungsgeldes habe seine Rechtsgrundlage in § 891a RVO. Die Seemannskasse und nur sie, dh die angeschlossenen Unternehmer, die die Mittel aufbrächten, hätten die Kompetenz, den Zusatzversorgungscharakter zu ändern. Hieraus folge, daß in § 118 AFG nicht einmal das Überbrückungsgeld als Ruhensgrund hätte aufgeführt werden können, weil der Gesetzgeber damit in die freie Entscheidungsbefugnis der Seemannskasse, ihren Mitgliedern "zusätzlich" nicht anrechenbare Versorgungsbezüge zu bewilligen, eingreifen würde. Die Entscheidung des LSG verstoße schließlich gegen Art 3 und 14 Grundgesetz (GG). Der Gleichheitssatz sei gegenüber allen anderen Beziehern von Alg verletzt. Die Entscheidung des LSG entziehe dem Kläger das Eigentum am Alg und darüber hinaus auch das Eigentum der Seemannskasse, indem der Kasse ohne gesetzliche Grundlage Versorgungspflichten zur Entlastung der Beklagten auferlegt würden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Urteile des LSG und SG aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verurteilen, ihm ab 1. Oktober 1980 Alg zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verweist auf das Urteil des LSG.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat mit der Maßgabe Erfolg, daß das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen wird.

Gegen die Zulässigkeit der Berufung des Klägers, die bei einer zulässigen Revision von Amts wegen zu prüfen ist, bestehen keine Bedenken; Berufungsausschlüsse greifen nicht Platz. Die Berufung betrifft, wie das LSG zutreffend erkannt hat, nicht den Beginn der Leistung im Sinne des § 147 SGG; denn dem Kläger ist Alg überhaupt versagt worden (vgl BSGE 46, 89, 90 = SozR 4100 § 118 Nr 5). Die Berufung betrifft auch nicht nur wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen (3 Monate) im Sinne des § 144 Abs 1 Nr 2 SGG. Der Kläger hat mit der im Dezember 1981 eingelegten Berufung Alg für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis 30. April 1981 geltend gemacht. Erst zum 1. Mai 1981 hat der Kläger wieder eine Beschäftigung gefunden. Letzteres ergibt sich zwar nicht aus den Feststellungen des LSG, sondern erst aus den Akten der Beklagten; doch kann das Revisionsgericht Tatsachen, die die Zulässigkeit der Berufung betreffen, selbst (und ggfs auch abweichend vom Berufungsgericht) feststellen. Diesem prozessualen Anspruch steht die Dauer des materiellen Anspruchs nicht entgegen. Die Anspruchsdauer beträgt nämlich nicht, wie das LSG angenommen hat, nur 78 Tage (= 13 Wochen). Der Kläger ist in der dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit vorhergehenden dreijährigen Rahmenfrist (§ 104 Abs 2 und 3 AFG) ununterbrochen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, wie sich aus den - zutreffenden - Feststellungen des LSG ergibt. Die Dauer des Anspruchs auf Alg bestimmt sich mithin nicht nur nach der halbjährigen Beschäftigung an Land; vielmehr ist auch die vorhergehende Beschäftigung zur See zu berücksichtigen. Die Anspruchsdauer beträgt daher gemäß § 106 Abs 1 AFG (in der 1980 geltenden Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des AFG vom 23.Juli 1979, BGBl I 1189) 312 Tage. Die Berufung ist daher weder nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGG noch nach § 147 SGG ausgeschlossen.

In der Sache kann dem LSG nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Beizupflichten ist dem LSG darin, daß das nicht zeitlich beschränkte Überbrückungsgeld, das der Kläger von der Seemannskasse erhält, zu den "ähnlichen Bezügen öffentlich-rechtlicher Art" gehört, deren Bezug wie der Bezug von Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führt (so außer LSG Schleswig-Holstein DBl BA Rspr AFG § 118 Nr 2256 a auch LSG Niedersachsen Breithaupt 1982, 247 und Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, § 891 a Anm 5, April 1980). Ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art sind solche Leistungen, die die gleichen gemeinsamen und typischen Merkmale aufweisen, wie die ausdrücklich in § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG genannten Ruhegelder und Ausgleichsleistungen für eine Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Abgesehen von der öffentlich-rechtlichen Art der Bezüge kommen daher, wie der Senat wiederholt entschieden hat, nur Leistungen in Betracht, die bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gewährt werden, als Lohnersatz gedacht und ihrer Gesamtkonzeption nach so bemessen sind, daß sie im allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellen (BSGE 41, 177, 179 = SozR 4100 § 118 Nr 2; BSGE 43, 26, 30 f = SozR 4100 § 118 Nr 3; SozR 4100 § 118 Nr 9). Alle diese Merkmale weist das dem Kläger gewährte Überbrückungsgeld auf.

An der öffentlich-rechtlichen Art des Überbrückungsgeldes besteht kein Zweifel. Die Seemannskasse und ihre Leistungen haben ihre gesetzliche Grundlage in dem durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1665) eingefügten und durch das 19. Rentenanpassungsgesetz vom 3. Juni 1976 (BGBl I 1373) neugefaßten § 891a RVO. Nach dieser Bestimmung kann die Seeberufsgenossenschaft unter ihrer Haftung mit Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung für die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres sowie eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei einem früheren Ausscheiden aus der Seefahrt an Seeleute sowie Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 539 Abs 1 Nr 6 RVO versichert sind, eine Seemannskasse mit eigenem Haushalt einrichten, deren Mittel von den Unternehmern, nach Maßgabe der Satzung auch unter Beteiligung der Seeleute, aufzubringen sind. Die Vertreterversammlung der Seeberufsgenossenschaft, der von Verfassungs wegen nicht, wie der Kläger zu meinen scheint, lediglich Arbeitgeber (Unternehmer), sondern in gleicher Anzahl auch Versichertenvertreter angehören (vgl §§ 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 2, 33 Abs 1, 29 Abs 2, 44 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften - SGB 4) hat durch Satzung vom 21. August 1973 (HANSA 1973, 2249 und Beilage) die Seemannskasse eingerichtet. Aus ihr werden nach Maßgabe der Satzung Überbrückungsgelder geleistet. Ebenso werden nach Maßgabe der Satzung Unternehmer und versicherte Beschäftigte, letztere allerdings erst, wenn eine Umlage von über 2 vH der Bemessungsgrundlage erforderlich wird, zu Beiträgen herangezogen; für Fehlbeträge haftet die Seeberufsgenossenschaft. Die Leistungen der Seemannskasse werden somit aufgrund öffentlichen Rechts aus öffentlichen, durch Zwangsbeiträge erhobenen Mitteln gewährt, und zwar von einem öffentlichen Träger. Ob die Seemannskasse, die von den Organen und der Geschäftsführung der Seeberufsgenossenschaft vertreten und verwaltet wird (§ 891a Abs 2 RVO), eine selbständige juristische Person des öffentlichen Rechts oder nur eine unselbständige Sondereinrichtung der Seeberufsgenossenschaft mit eigenem Haushalt ist (im ersten Sinne Orgelmann, Die Seemannskasse nach § 891a RVO, Bremen 1980, S 84 ff; aA Lauterbach/ Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, § 891a Anm 8; LSG Niedersachsen Breithaupt 1982, 247, 248), ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Kommt der Kasse keine eigene Rechtspersönlichkeit zu, ist Träger ihrer Leistungen letztlich die Seeberufsgenossenschaft, die als Träger der Seeunfallversicherung eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§ 29 Abs 1 SGB 4), und zwar eine bundesunmittelbare (Art 87 Abs 2 GG).

Das dem Kläger zuerkannte Überbrückungsgeld wird bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gewährt, dient als Lohnersatz und ist seiner Gesamtkonzeption nach so bemessen, daß es im allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellt. Diese Folgerungen sind allerdings nicht schon aus § 891a RVO zu ziehen; denn mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Überbrückungsgelder für Seeleute nicht selbst nach ihren Voraussetzungen und der Höhe abschließend geregelt, sondern diese Fragen weitgehend und die Einführung der Leistungen überhaupt der Selbstverwaltung der Seeberufsgenossenschaft überwiesen. Die Ermächtigung zur Einrichtung der Seemannskasse und der Regelung ihrer Leistungen berücksichtigt, daß anders als in einer Reihe bedeutender Schiffahrtsländer und abweichend von Art 3 Nr 1 des von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifizierten Abkommens Nr 71 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Altersrenten der Schiffsleute (vgl Internationale Arbeitsorganisation, Übereinkommen und Empfehlungen 1919 bis 1966, Genf 1966, S 612) die deutsche Rentenversicherung keine besondere Altersgrenze für Seeleute kennt, was wegen der besonderen Belastungen der Seeschiffahrt und der daraus folgenden betrieblichen und menschlichen Probleme von Reedern und Seeleuten als unbefriedigend angesehen wurde (vgl Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, § 891a Anm 1; Orgelmann, aaO, S 32 ff). Die Regelung des § 891a RVO sollte es der Selbstverwaltung der Seeberufsgenossenschaft ermöglichen, durch Schaffung von zusätzlichen Sozialleistungen außerhalb der Rentenversicherung, die deshalb vom Gesetz nicht als (Seemanns)Renten bezeichnet worden sind, zum einen der vorzeitigen Abwanderung der Seeleute entgegenzuwirken, zum andern aber den altersgerechten Übergang älterer Seeleute von See an Land durch wirksame Hilfen zu unterstützen. Ob das Überbrückungsgeld nach Vollendung des 55. Lebensjahres die typischen Merkmale der in § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG genannten Leistungen aufweist, bestimmt sich daher maßgeblich nach der Ausgestaltung, die das Überbrückungsgeld in der Satzung (vom 21. August 1973, aaO, hier anwendbar in der Fassung des Sechsten Nachtrags vom 10. September 1980, HANSA 1980, 1694) gefunden hat.

Entsprechend § 891a Abs 1 RVO sieht die Satzung an Leistungen Überbrückungsgeld auf Zeit und - das nicht zeitlich beschränkte - Überbrückungsgeld vor, das nach Vollendung des 55. Lebensjahres gewährt wird (§ 8). Beiden Leistungen ist gemeinsam, daß sie für Seeleute, die auf Seefahrzeugen rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind und für die die Seekasse zuständiger Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder diese im Auftrage der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durchführt, und für Küstenfischer und Küstenschiffer, die nach § 539 Abs 1 Nr 6 RVO versichert sind, vorgesehen ist, wenn sie auf Dauer als Seemann, Küstenfischer und Küstenschiffer und sonst als Selbständige in der Seefahrt an Bord nicht mehr tätig sind, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder eines Altersruhegeldes nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen und eine versicherungspflichtige Seefahrtszeit von 240 Kalendermonaten zurückgelegt haben (§§ 7, 9).

Beiden Überbrückungsgeldern ist ferner gemeinsam, daß sie nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gewährt werden. Während das Überbrückungsgeld auf Zeit, das längstens drei Jahre lang gezahlt wird, schon nach Vollendung des 40. Lebensjahres gewährt wird, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Seefahrt das 52. Lebensjahr nicht vollendet hat, erhält das nicht zeitlich beschränkte Überbrückungsgeld auf Antrag der Versicherte, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 216 Kalendermonaten vor Beginn des Überbrückungsgeldes überwiegend als Seemann versicherungspflichtig beschäftigt war (§ 11 in der seit dem 1. Juli 1979 geltenden Fassung). Die Gewährung dieses nicht zeitlich beschränkten Überbrückungsgeldes, das dem Kläger zuerkannt worden ist, ist, abgesehen von der Aufgabe der Tätigkeit an Bord und den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, allein vom Alter abhängig. Die Satzung fordert nicht, daß der Seemann nicht mehr an Bord arbeiten kann oder gar berufsunfähig ist. Zwar ist in der wirtschafts- und sozialpolitischen Diskussion, die letztlich zur Einrichtung der Seemannskasse geführt hat, die Erforderlichkeit einer "Seemannsrente" auch mit der Zunahme der Seedienstunfähigkeit bei Seeleuten über 55 Jahren begründet worden. Doch haben solche Erwägungen die rechtliche Ausgestaltung des Überbrückungsgeldes nicht wesentlich beeinflußt. Denn das Überbrückungsgeld, bei dessen Ausgestaltung die Seeberufsgenossenschaft sich an die gesetzliche Rentenversicherung angelehnt hat, ist nicht der Rente wegen Berufsunfähigkeit, sondern hinsichtlich der Voraussetzungen der Knappschaftsausgleichsleistung nachgebildet und hinsichtlich der Höhe dem Altersruhegeld angepaßt worden. Hieran wird deutlich, daß die Gewährung des nicht zeitlich beschränkten Überbrückungsgeldes nicht deshalb erfolgt, weil der Leistungsempfänger auf See nicht mehr arbeiten kann, darf oder soll, sondern weil er - in wessen Interesse auch immer - von einem bestimmten Alter an wie ein Empfänger einer Knappschaftsausgleichsleistung bzw eines Altersruhegeldes nicht mehr zu arbeiten braucht. Elemente einer vermuteten Berufsunfähigkeit liegen auch der Knappschaftsausgleichsleistung sowie dem besonderen Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs 1 Nr 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) zugrunde, die ausdrücklich in § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG genannt sind; solche Motive hindern daher nicht, das Überbrückungsgeld als einen dem Altersruhegeld ähnlichen Bezug anzusehen.

Seiner Art nach stellt das Überbrückungsgeld in der Zeit, für die es gewährt wird, den Lebensunterhalt des früheren Seemannes sicher. Maßgebend für die Ruhensregelung des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG im Regelfall ist die versicherungsmäßige Versorgung, die der Gesetzgeber bei dem für eine Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres gewährten Altersruhegeld, dem Knappschaftsruhegeld und der Knappschaftsausgleichsleistung aus den gesetzlichen Rentenversicherungen als gegeben ansieht. Ob die Leistung auch im Einzelfall den Lebensunterhalt sicherstellt, ist für die Ruhensregelung ohne Bedeutung; denn das Gesetz spricht die Rechtsfolge des Ruhens des Alg allein aufgrund des äußeren Tatbestands des Bezugs und seiner Zuerkennung aus (vgl BSGE 41, 177, 181 und 183 f = SozR 4100 § 118 Nr 2; BSGE 43, 26, 34 = SozR 4100 § 118 Nr 3). Das nicht zeitlich beschränkte Überbrückungsgeld entspricht diesem Maßstab. Es ist in Höhe des Altersruhegeldes zu zahlen, das dem Versicherten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bei Beginn der Leistungen zustünde, wenn ein Altersruhegeld zu diesem Zeitpunkt zu gewähren wäre (§ 12 Abs 1 der Satzung); die Vorschriften der Gesetze über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage werden entsprechend angewendet (§ 12 Abs 5). Das Überbrückungsgeld entspricht damit dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, gegenüber dem Altersruhegeld bei einer Weiterbeschäftigung allerdings mit dem Unterschied, daß die Zeit vom Beginn des Überbrückungsgeldes bis zum Zeitpunkt des Beginns des Altersruhegeldes als Versicherungszeit fehlt. Dieser Unterschied kann ins Gewicht fallen, insbesondere, wenn das Überbrückungsgeld unmittelbar nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch genommen wird. Doch steht das der Ähnlichkeit mit dem Altersruhegeld nicht entgegen. Denn da jedes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führt, mithin auch das Altersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres und einer Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten 1 1/2 Jahre, das als Wartezeit lediglich die Zurücklegung einer Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten erfordert (§ 1248 Abs 2 und Abs 7 Satz 2 RVO, § 25 Abs 2 und Abs 7 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz -AVG-, §§ 48 Abs 2, 49 Abs 3 Satz 2 RKG), muß es für die Ähnlichkeit ausreichen, daß das in Höhe des Altersruhegeldes zu zahlende Überbrückungsgeld zur Sicherung einer Mindesthöhe eine um 60 Kalendermonate längere Wartezeit von mindestens 240 allein in der Seefahrt zurückgelegten Kalendermonaten erfordert. Auch einen Krankenversicherungsschutz gewährleistet das nicht zeitlich beschränkte Überbrückungsgeld. Das eigentliche Überbrückungsgeld erhöht sich nämlich um einen Zuschlag, sofern und solange der Berechtigte der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht unterliegt oder davon befreit ist und nicht anderweit einen Anspruch auf Beitragszuschuß hat; der Zuschlag entspricht grundsätzlich dem Beitragssatz für freiwillig Versicherte der Seekrankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld (§ 12 Abs 2).

Weil das Überbrückungsgeld seiner Art nach so bemessen ist, daß es wie ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Lebensunterhalt deckt, führen Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung in der gleichen Weise wie beim Altersruhegeld zum Ruhen des Überbrückungsgeldes (§ 13 Abs 4). Aus dem gleichen Grunde bedarf der Empfänger keiner weiteren Leistung, die zum Ausgleich des Verlustes oder einer Minderung des Arbeitseinkommens oder der Erwerbsfähigkeit bestimmt ist. Daher werden alle solche Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der Rentenversicherung und nach dem AFG sowie Übergangsgelder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die auf dieselben Zeiträume fallen, auf das Überbrückungsgeld angerechnet (§ 13 Abs 1). Wird in diesen Fällen die andere den Lebensunterhalt sichernde Sozialleistung auf das Überbrückungsgeld angerechnet, fällt das Überbrückungsgeld weg, sobald die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder für das Altersruhegeld gegeben sind (§ 15 Abs 1 Sätze 2 und 3). Hieran wird, was angesichts der Ausführungen des LSG zum Zusatzcharakter des Überbrückungsgeldes zu betonen ist, deutlich, daß das Überbrückungsgeld grundsätzlich nicht bezweckt, andere den Lebensunterhalt sicherstellende Sozialleistungen aufzustocken. Der Zusatzcharakter des nicht zeitlich beschränkten Überbrückungsgeldes besteht lediglich darin, die Zeit bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeitsrente oder des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer dem Altersruhegeld ähnlichen Leistung zu überbrücken und damit dem Berechtigten eine Vorverlegung seines Ruhestandes, ggfs ab Vollendung des 55. Lebensjahres, zu erlauben. Die in § 13 Abs 3 der Satzung vorgesehene Nichtanrechnung bestimmter Leistungen der sozialen Sicherheit, die aufgrund einer nach dem Ausscheiden aus der Seefahrt aufgenommenen Beschäftigung an Land gewährt werden, ist entgegen der Auffassung des LSG für die zusätzliche soziale Absicherung der Seeleute durch das nicht zeitlich beschränkte Überbrückungsgeld nicht kennzeichnend. Die Nichtanrechnung dieser Leistungen auf das Überbrückungsgeld steht in engem Zusammenhang mit den Vorschriften, denen zufolge eine Erwerbstätigkeit an Land zwar zum Wegfall des Zuschlages für die Krankenversicherung und zum Wegfall eines weiter vorgesehenen Zuschlages für die freiwillige Rentenversicherung führen kann, im übrigen aber das eigentliche Überbrückungsgeld nicht berührt (§ 15 Abs 2 bis 4). Aus sozialen Gründen durchbricht § 13 Abs 3 der Satzung das Prinzip, demzufolge andere den Lebensunterhalt sicherstellende Sozialleistungen nicht aufgestockt werden sollen. Da sie zudem nur Platz greifen kann, sofern die einschlägigen Leistungsgesetze neben dem Überbrückungsgeld überhaupt Leistungen vorsehen, handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die für den Zusatzcharakter des Überbrückungsgeldes nicht kennzeichnend ist.

Demgegenüber schließt der Umstand, daß der Bezieher von Überbrückungsgeld an Land einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ohne daß dies - abgesehen von dem Wegfall der Zuschläge für die Krankenversicherung und für die freiwillige Rentenversicherung - das eigentliche Überbrückungsgeld berührt (§ 15 Abs 2 bis 4 der Satzung), die Anwendung des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG nicht aus. Zwar besteht insoweit ein Unterschied zu dem vorgezogenen Altersruhegeld nach § 1248 Abs 1 bis 3 RVO, § 25 Abs 1 bis 3 AVG und § 48 Abs 1 Nr 1, Abs 2 und 3 RKG, da Anspruch auf diese Leistungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht besteht, wenn bestimmte Verdienst- und Beschäftigungsgrenzen überschritten werden (§ 1248 Abs 4 RVO, § 25 Abs 4 AVG, § 48 Abs 4 RKG). Doch gestatten sowohl das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs 1 Nr 2 RKG und die Knappschaftsausgleichsleistung, die in § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG ausdrücklich genannt sind, eine unbeschränkte Beschäftigung außerhalb eines knappschaftlichen Betriebes. Mit der Zuverdienstmöglichkeit entfällt für das Überbrückungsgeld damit weder das Merkmal des Lohnersatzes, noch fehlt es deswegen an einer für die Altersruhegelder typischen und damit für die Vergleichbarkeit wesentlichen Voraussetzung, dem "Ausscheiden aus dem Erwerbsleben". Zwar wurde die Regelung des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG auch mit der Erwägung begründet, daß der davon betroffene Personenkreis als regelmäßig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden betrachtet werden könne (vgl BT-Drucks V/2291 S 57, 82 zu § 108 AFG-Entwurf). Dieser Erwägung liegt allerdings nicht der Gedanke zugrunde, daß eine Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich sei, sondern daß sie aufgrund der gewährten Versorgung in der Regel nicht mehr nötig oder den Umständen nach im allgemeinen nicht mehr erstrebt wird. Auch die Möglichkeit, durch Weiterarbeit an Land die Anwartschaft auf die gesetzliche Rentenversicherung zu verbessern, ändert an der Ähnlichkeit des Überbrückungsgeldes mit den in § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG genannten Altersruhegeldern nichts (vgl BSG SozR 4100 § 118 Nr 1; BSGE 41, 177, 183 = SozR 4100 § 118 Nr 2; BSGE 43, 26, 33 = SozR 4100 § 118 Nr 3; SozR 4100 § 118 Nr 9). Daß von dem Empfänger des nicht zeitlich beschränkten Überbrückungsgeldes eine Erwerbstätigkeit an Land nicht erwartet wird, ergibt sich im übrigen aus dem für diese Leistung vorgesehenen Zuschlag für die freiwillige Rentenversicherung, sofern und solange der Berechtigte der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterliegt oder eine Ausfallzeit nicht anzurechnen ist (§ 12 Abs 3 der Satzung). Dieser Zuschlag wird in Höhe von 50 % des Beitrages gewährt, der sich ergibt, wenn der bei Beginn des Überbrückungsgeldes in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichte persönliche Vomhundertsatz mit einem Zwölftel des zuletzt festgestellten durchschnittlichen Brutto-Jahresarbeitsentgelts aller Versicherten multipliziert wird. Der Zuschlag, den der Berechtigte an die Seekasse zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzutreten hat, stellt den Empfänger hinsichtlich seines späteren Altersruhegeldes in etwa so, als wenn er die Hälfte der Beiträge entrichtet hätte, die seinem Überbrückungsgeld entsprechen. Zahlt er zusätzlich entsprechende weitere freiwillige Beiträge, wird sein Altersruhegeld so berechnet, als wenn er während des Bezuges des Überbrückungsgeldes mit einem Entgelt beschäftigt gewesen wäre, das dem erreichten persönlichen Vomhundertsatz entspricht.

Entfällt somit mit der Zuverdienstmöglichkeit nicht der Lohnersatzcharakter des Überbrückungsgeldes, steht diesem ferner nicht entgegen, daß Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem AFG und Übergangsgelder aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund einer nach dem Ausscheiden aus der Seefahrt aufgenommenen Beschäftigung an Land gewährt werden, nicht auf das Überbrückungsgeld anzurechnen sind (§ 13 Abs 3 der Satzung); denn sie bleiben von der Anrechnung nur deshalb frei, weil sie anstelle des anrechnungsfreien Erwerbseinkommens geleistet werden.

Der § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG beruht auf der Überlegung, daß der gleichzeitige Bezug von Alg und von den dort genannten Renten entbehrlich und sogar systemwidrig erscheint, weil jede Leistung ihrer Art nach den Lebensunterhalt sicherstellen soll. Der Zweck der Vorschrift geht nicht allein dahin, eine Doppelversorgung aus der Sozialversicherung zu vermeiden; vielmehr sollen allgemein zwei gleichzeitige Leistungen mit Lohnersatzfunktion aus öffentlichen Kassen verhindert werden. Das Gesetz stellt dabei auf die Doppelversorgung ab und ordnet, wenn eine solche Doppelversorgung droht, immer das Ruhen des Alg an. Es ist daher unbeachtlich, daß mit der Einführung der Leistungen der Seemannskasse nicht bezweckt war, die Arbeitslosenversicherung oder andere Träger der sozialen Sicherung zu entlasten.

Ist danach das Überbrückungsgeld ein dem Altersruhegeld ähnlicher Bezug öffentlich-rechtlicher Art, ruht nach § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG das Alg. Diese Rechtsfolge verletzt nicht Art 3 GG. Regelungen, die eine Doppelversorgung von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung verhindern sollen, sind unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 31, 185, 193 f; 53, 313, 331). Die Nichtanwendung des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG würde eine ungerechtfertigte Bevorzugung gegenüber den sonstigen von § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG erfaßten Personengruppen darstellen, insbesondere gegenüber Altersruhegeldempfängern, deren Altersruhegeld auf eine Versicherungszeit von nur 180 Kalendermonaten beruht. Ebenso ist ein Verstoß gegen Art 14 GG nicht gegeben. Auch wenn die Anwartschaft bzw der Anspruch auf Alg dem Schutz des Art 14 GG unterliegen sollte, wäre § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Anordnung des Ruhens von Alg bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen der in § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG bezeichneten Art Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung verhindern soll (BVerfGE 53, 313, 331 f). Im übrigen konnte dem Kläger die Anwartschaft auf Alg nur nach Maßgabe des Rechts erwachsen, das in der dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit vorhergehenden dreijährigen Rahmenfrist gegolten hat. Die Vorschrift des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG gilt aber seit 1969 unverändert. Die Verpflichtung der Seemannskasse bzw der Seeberufsgenossenschaft zur Gewährung des Überbrückungsgeldes folgt aus §§ 891a RVO und nicht aus dem AFG. Die Ansicht der Revision, der § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG verletze das Eigentum der Seemannskasse, weil der Kasse ohne gesetzliche Grundlage zur Entlastung der Beklagten Versorgungspflichten auferlegt seien, ist abwegig. Die Satzungsvorschriften über die Anrechnung und Nichtanrechnung von Leistungen nach dem AFG auf das Überbrückungsgeld wirken sich zwar zugunsten der Seemannskasse bzw zugunsten des Überbrückungsgeldempfängers nicht aus, wenn es zu Leistungen nach dem AFG nicht kommt. Daß dies bei dem nicht zeitlich beschränkten Überbrückungsgeld der Fall ist, ist angesichts des geltenden Gesetzesrechts, das die Seeberufsgenossenschaft durch Satzung nicht zu ändern vermag, jedoch Folge der satzungsrechtlichen Ausgestaltung dieser Leistung der Seemannskasse. Das Überbrückungsgeld hätte daher mit Rücksicht auf den geltenden § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG anders, zB wie eine Berufsunfähigkeitsrente, ausgestaltet werden müssen, wenn dem Überbrückungsgeldempfänger ermöglicht werden sollte, neben dem nicht zeitlich beschränkten Überbrückungsgeld bei Arbeitslosigkeit auch Alg bzw Arbeitslosenhilfe zu beziehen.

Bewirkt somit das dem Kläger zuerkannte Überbrückungsgeld an sich gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG das Ruhen des gesamten Anspruchs auf Alg, ruht nach dem durch das 21. Rentenanpassungsgesetz vom 25. Juli 1978 (BGBl I 1089) am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen § 118 Abs 1 Satz 3 AFG im Falle des Satzes 1 Nr 4 der Anspruch nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung, wie das beim Überbrückungsgeld der Fall ist, auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird. Der Anspruch des Klägers auf Alg ruht damit nicht, soweit seine Höhe das dem Kläger während seiner Arbeitslosigkeit zuerkannte Überbrückungsgeld übersteigt. Ob das der Fall ist, kann den Feststellungen des LSG nicht entnommen werden. Es hat weder Ausführungen zur Höhe des Anspruchs auf Alg gemacht noch die für die Höhe maßgebenden Tatsachen festgestellt. Da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, die für die Sachentscheidung erforderlichen Tatsachen selbst festzustellen, führt dies gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen und erneut zu entscheiden haben wird, und zwar auch über die Kosten des Revisionsverfahrens.

 

Fundstellen

Breith. 1984, 703

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