nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Schleswig (Entscheidung vom 27.02.2002; Aktenzeichen S 1 VG 20/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat.

Der 1964 geborene Kläger ist Schweizer Staatsbürger. Mit seiner am 15. Januar 1998 bei der Staatsanwaltschaft Flensburg eingegangenen Strafanzeige machte er geltend, er habe während seines Urlaubs auf der Insel S im Juni/Juli 1997 den in W wohnhaften Herrn A L kennen gelernt. Sie seien bei der 3 stündigen Unterhaltung und dem näheren Kennenlernen auch auf das Thema "Aids" zu sprechen gekommen. Er habe Herrn L. wahrheitsgemäß geantwortet, dass er sich im Februar 1997 zum letzten Mal mit seinem damaligen Lebensgefährten auf Aids habe testen lassen. Beide Tests seien negativ, also ohne eine HIV Infektion, gewesen. Herr L. habe auf seine Frage geantwortet, auch er sei negativ und ohne HIV Infektion. Da sie sich beide sehr zugetan gewesen seien und auch beide Lust auf Sex miteinander gehabt hätten, seien sie so gegen 23:00 Uhr in die Wohnung des Herrn L. gegangen. Dort habe ihm Herr L. auch sein letztes Testergebnis gezeigt, das laut Laborbefund sowohl bei HIV 1 wie auch bei HIV 2 negativ gewesen sei. Daraufhin hätten sie Geschlechtsverkehr ohne Kondome ausgeübt. Die nächsten vier Tage seien sie weiter ständig bis auf wenige Stunden zusammen gewesen. Am frühen Morgen des fünften gemeinsamen Tages sei er vor Herrn L. aufgewacht und habe zufällig ein Schreiben in die Hände bekommen, aus dem der Behindertenstatus des Herrn L. und Ansprüche auf Rente wegen HIV Aids Infizierung festgehalten gewesen seien. Er habe dann fluchtartig die Wohnung von Herrn L. verlassen und sei noch am selben Tag abgereist. Seit dem 22. Dezember 1997 habe er nun die eigene Bestätigung, dass er HIV Aids positiv sei. Er wisse zu 100 Prozent, dass er sich nur bei Herrn L. infiziert haben könne, da seine beiden anderen Sexualpartner im Zeitraum vom 9. April 1996 Haftentlassung und im Juli 1997 bekannt seien und er andere Partner außer Herrn L. nicht gehabt habe.

Dieser Aussage wolle er gleichzeitig hinzufügen, dass er gegenüber Herrn L. straffällig geworden sei, indem er ihm seine Geldbörse und Schecks gestohlen habe.

Der Befund einer positiven HIV 1 Infektion des Klägers ergibt sich aus Befundberichten einer Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin in D (28.11.1997) und des Landesgesundheitsamtes B (12.12.1997).

In einem Vermerk der Kriminalpolizeiaußenstelle W vom 9. März 1998 ist u. a. festgehalten, der Kläger sei auf dieser Dienststelle bekannt. Im Jahre 1997 sei ein Ermittlungsverfahren wegen "Einmietebetruges, 2 maligen Einkaufes mit ungedeckten Schecks, Diebstahls von Schecks, EC und Kreditkarten zum Nachteil des Herrn L " anhängig gewesen. Der Kläger sei hier unter dem Namen van Da aufgetreten.

Der 1965 geborene Herr L erklärte nach dem Inhalt eines von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg veranlassten Gutachtens von Prof. Dr. H und der Stationsärztin Dr. Sa von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie II im Krankenhaus Ba Ost (27.03.2000 StA Flensburg 106 Js 1927/98 ) u. a., er habe im Juni 1997 den Ankläger an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern kennen gelernt. Dieser habe sich als Dr. M. van Da vorgestellt. Beim Kennenlernen habe Herr L. ihn über seine HIV Positivität und Aidserkrankung aufgeklärt dies teile er immer mit, wenn er jemand Neues kennen lerne. Auf S habe jeder von seiner Erkrankung gewusst. Der Ankläger hätte berichtet, er sei selber positiv und es würde nichts ausmachen. Da Herr L. sich sehr einsam gefühlt habe und der Ankläger ihn aus seiner Sicht sehr umworben habe, habe er ihn (während dessen Urlaubszeit) bei sich einziehen lassen. Herr L. berichte weiter, in der 5. und 6. Nacht sei es dann zu sexuellen Handlungen gekommen, am nächsten Morgen sei Herr van Da dann verschwunden. Insgesamt seien ihm Bargeld (wie viel, wisse er nicht mehr), seine Visa Karte und Schecks, die Bahncard, der Personalausweis und der Führerschein gestohlen worden. Daraufhin hätte er eine Anzeige in W /S erhoben.

Das auf Grund der Strafanzeige vom 15. Januar 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung gegen Herrn L. eingeleitete Strafverfahren ist am 28. Juli 2000 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden, da eine Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt nach dem Inhalt der eingeholten Gutachten nicht habe ausgeschlossen werden können.

Mit seinem am 29. Januar 2001 beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe eingegangenen Antrag beantragte der Kläger unter Hinweis auf den vorgenannten Sachverhalt Opferentschädigung. Er machte dazu ergänzend gegenüber dem Beklagten geltend, bei ihm sei die Krankheit sehr schnell aus...

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