Leitsatz (amtlich)

1. Das Studentenwerk Schleswig-Holstein, eine Anstalt des öffentlichen Rechts (StudWG SH § 1 Abs 1), ist an der Umlage der Mittel für das Konkursausfallgeld beteiligt (AFG § 186c Abs 3 S 1 Halbs 1); es ist nicht konkursunfähig iS von AFG § 186c Abs 3 S 1 Halbs 2.

2. Die Bezugnahme auf ZPOEG § 15 Nr 3 in KOÄndGEG Art 4 enthält eine sogenannte dynamische Verweisung. Mithin sind nach Inkrafttreten der Neufassung des ZPOEG § 15 Nr 3 durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 1953-08-20 (BGBl I 952, 959) landesrechtliche Einschränkungen des Konkursverfahrens nur noch bezüglich Gemeinden und Gemeindeverbänden zulässig.

3. VwG SH § 52 S 2, nach dessen Wortlaut auch GemO SH § 131 Abs 2 (Konkursunfähigkeit von Gemeinden) auf Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechend anwendbar wäre, ist schon nach seiner Systematik, jedenfalls aber aufgrund verfassungskonformer (bundesfreundlicher) Auslegung einschränkend zu interpretieren.

 

Nachgehend

BSG (Vorlegungsbeschluss vom 17.09.1981; Aktenzeichen 10/8b/12 RAr 13/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652777

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