Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachteilsausgleich aG. Kind. Anfallsleiden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG - außergewöhnliche Gehbehinderung" ist die gravierende und dauernde Einschränkung der Gehfähigkeit im eigentlichen Sinne.

2. Diese Voraussetzung ist bei einem Kind, das anfallsleidend ist und ferner wegen seines unvorhersehbaren und unberechenbaren Verhaltens zur Vermeidung eines Unfalls im Straßenverkehr ständiger Beaufsichtigung, auch unter Aufbietung erheblicher körperlicher Kräfte der Aufsichtsperson, bedarf, nicht erfüllt.

3. Das Merkzeichen "aG" ist nicht als Auffangtatbestand für die Fälle gedacht, in denen die mit dem Merkzeichen "B" verbundenen Vergünstigungen nicht in Anspruch genommen werden können.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.12.1994; Aktenzeichen 9 RVs 3/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657388

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