Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sperrzeit. besondere Härte

 

Orientierungssatz

Die Anwendung der Härteregelung des § 119 Abs 2 S 1 AFG ist geboten, wenn die durch das sperrzeitbegründende Ereignis verursachte Arbeitslosigkeit weniger als 6 Wochen beträgt. Die Verhältnismäßigkeit ist nicht mehr gewahrt, wenn bei einer durch Sperrzeitanlaß verursachten Arbeitslosigkeit von weniger als 6 Wochen eine zwölfwöchige Sperrzeit eintritt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.11.1995; Aktenzeichen 7 RAr 32/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668177

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