Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Sperrzeit. besondere Härte
Orientierungssatz
Die Anwendung der Härteregelung des § 119 Abs 2 S 1 AFG ist geboten, wenn die durch das sperrzeitbegründende Ereignis verursachte Arbeitslosigkeit weniger als 6 Wochen beträgt. Die Verhältnismäßigkeit ist nicht mehr gewahrt, wenn bei einer durch Sperrzeitanlaß verursachten Arbeitslosigkeit von weniger als 6 Wochen eine zwölfwöchige Sperrzeit eintritt.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1668177 |
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