rechtskräftig: ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Reinigungsarbeiten. Reihenhäuser. Gemeinschaft. Nachbarschaft. Versicherungsschutz. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Reinigungsarbeiten an einer Reihenhausanlage, die die Nachbarn und ihre Familienangehörige zweimal jährlich gemeinschaftlich ausführen und mit einem gemeinsamen Grillen beenden, stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Normenkette

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

SG Lübeck (Urteil vom 26.06.2003; Aktenzeichen S 17 U 346/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.07.2005; Aktenzeichen B 2 U 22/04 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Verletztenrente wegen des Unfalls vom 5. Mai 2001.

Der Kläger (geboren … 1954) ist Eigentümer des Reihenhauses E., Manhagen 14 d. Dieses Haus steht in einer Reihe von fünf Häusern (Manhagen 14 bis 14 d), die auf der Vorder- und Rückseite mit einer durchgehenden Regenrinne verbunden sind. In jedem Frühjahr und Herbst reinigen die fünf Nachbarn die gemeinsame Auffahrt, den Spielplatz, Hecken und Gullys und auch die Regenrinne. Bei diesen Arbeiten helfen die Ehefrauen bzw. Familienangehörige mit. Nach jedem Arbeitstag findet ein gemeinsames Grillen statt. Abwechselnd ist einer der Eigentümer für die Terminplanung und für die Strauchgut- und Müllentsorgung verantwortlich. Das benötigte Handwerkszeug bringt jeder selbst mit. Jeder Nachbar arbeitet dort, wo Arbeiten anfallen.

Im Frühjahr 2001 setzte der Zeuge B. als Arbeitstag den 5. Mai 2001, einen Samstag, an. An diesem Vormittag schnitt der Kläger die Hecke. Die Zeugen B. und N. reinigten die Dachrinne vorne und hinten. Während der Vormittagspause genossen die Teilnehmer gemeinsam Kaffee und Kuchen. Sie waren kurz vor Mittag im Wesentlichen mit den Arbeiten fertig. Es sollten nur noch die Gitter der Regenrinne aufgesetzt werden. Außerdem waren noch nicht alle Werkzeuge und Geräte weggeräumt. Zu der Zeit entschloss sich der Zeuge N. zu dem Versuch, das Moos von seinem Dach abzukratzen. Einen Beschluss hierüber hatten die Nachbarn nicht getroffen. Doch hätten sie nach Aussage der Zeugen N. und B. das Moos auf allen Dächern entfernt, wenn der Versuch des Zeugen N. erfolgreich gewesen wäre. Nachdem der Zeuge N. von der Gartenterrasse aus auf sein Dach gestiegen war, kam ihm der Kläger auf der Leiter nach. Diese Leiter hatte keine untere Querverbindung zur Abstützung. Der Kläger sagte zu dem Zeugen N., dass er eine Drahtbürste habe, die er holen wolle. Er kam mit zwei Drahtbürsten zurück und warf – auf der Leiter stehend, wobei sich die Regenrinne etwa in seiner Bauchhöhe befand – eine Drahtbürste dem noch auf den Dach befindlichen Zeugen N. zu. Plötzlich sah der Zeuge N. den Kopf des Klägers nach unten verschwinden. Der Kläger fiel von der Leiter auf die mit Steinplatten belegte Terrasse des Zeugen N. Er erlitt durch den Sturz eine schwere Kopfverletzung und ist seitdem nicht mehr ansprechbar.

Als der Polizeibeamte D. am Unglücksort eintraf, lagen die Leiter und grüne, hinten offene Gummibotten auf der Terrasse neben dem verunglückten Kläger. Der Kläger hatte keine Schuhe an. Auf der Terrasse lagen ferner ein Schrubber oder ein Besen, der nach damaliger Vermutung des Zeugen D. zum Dachrinnenreinigen benutzt worden war. Den Sturz direkt hatte keiner der anwesenden Nachbarn gesehen. Fotografien, die der Zeuge D. vom Unglücksort anfertigte, sind mit der polizeilichen Ermittlungsakte vernichtet worden.

Auf die Unfallanzeige vom 11. Juni 2001 erteilte die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 24. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2001. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die vom Kläger verrichtete Arbeit, die zum Unfall geführt habe, weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 noch nach Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII) versichert gewesen sei.

Der Kläger hat deswegen am 21. November 2001 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Er hat vorgetragen: Er habe Reinigungsarbeiten an dem Dach seines Nachbarn verrichtet. Die Arbeit habe deshalb vorrangig fremden Interessen gedient. Es habe sich nicht um eine bloße Nachbarschaftshilfe gehandelt. Somit sei er nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert gewesen.

Er hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfallereignisses vom 5. Mai 2001 die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden bezogen.

Das Sozialgericht hat die Zeugen B. und N. vernommen und dann mit Urteil vom 26. Juni 2003 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen: Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII...

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