Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufskrankheit. anspruchsbegründende Tatsache. Nachweis. Beweisvereitelung. Beweisnot. Beweiserleichterung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Voraussetzungen eines Anspruches auf Witwenrente gemäß §§ 589 Abs 1 Nr 3, 590 RVO wegen des Todes des Versicherten infolge einer Berufskrankheit nach BKVO Anl 1 Nr 4104 können auch dann erfüllt sein, wenn der Nachweis einer Asbestose oder einer durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Pleura nicht (mehr) erbracht werden kann. Ist das Fehlen des Nachweises auf das Verschulden des Trägers der Unfallversicherung zurückzuführen, reicht die Möglichkeit des Bestehens einer dieser Erkrankungen aus.

2. Der Witwe des Versicherten muß nach dem Rechtsgedanken aus § 444 ZPO eine Beweiserleichterung eingeräumt werden, wenn der Träger der Unfallversicherung es schuldhaft unterlassen hat, den medizinischen Sachverhalt - zB durch eine Obduktion - aufzuklären, und sie dadurch - ohne eigenes Verschulden - in einen Beweisnotstand geraten ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.05.1997; Aktenzeichen 2 RU 38/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655803

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