Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. MdE-Bewertung. Hauterkrankung. Nichtberücksichtigung einer unfallunabhängigen Vorerkrankung. orthopädischen Leiden mit einem GdB von 40 %

 

Orientierungssatz

Ein orthopädisches Leiden (GdB 40), welches bisher weder als Berufskrankheit noch als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt ist, bleibt für die Beurteilung der MdE unbeachtet. Denn nach §§ 8 und 9 SGB 7 sind nur die gesundheitlichen Folgen von Arbeitsunfällen und anerkannten Berufskrankheiten zu entschädigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.09.2006; Aktenzeichen B 2 U 25/05 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 21. November 2003 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, wie hoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für eine anerkannte Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Hautkrankheiten ist.

Der Kläger ist ... 1955 geboren. Er erlernte den Beruf eines Maschinenbauers. Später schulte er zum Feinmechaniker um und war als CNC-Dreher und Fräser beschäftigt.

Am 15. September 1998 zeigte der Hautarzt Dr. E an, dass der Kläger unter einem wiederkehrenden Ekzem und Austrocknung der Hände sowie Juckreiz leide. Diese Erscheinungen seien seit dem 4. August 1998 bekannt und vermutlich durch Bohr- und Schmieröle verursacht worden.

Nachdem die Beklagte eine Krankenkassenauskunft eingeholt hatte, erstattete der Hautarzt Dr. H am 19. November 1998 ein Gutachten, in dem er die Hauterscheinungen an den Händen als Berufskrankheit bezeichnete. Unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs empfahl Dr. H in der Stellungnahme vom 3. Mai 1999 eine weitergehende Begutachtung.

Bei einer Kur in Bad B im Mai und Juni 1999 stellten die behandelnden Ärzte eine Psoriasis am gesamten Körper fest. An den Händen fanden sich transgrediente Erytheme mit Schuppung und Hyperkeratosen. Die Behandlung war erfolgreich, doch empfahlen die Ärzte einen Arbeitsplatzwechsel (Bericht vom 15. Juni 1999). Inzwischen hatte auch die Präventionsabteilung der Beklagten festgestellt, dass der Kläger auf seinem letzten Arbeitsplatz hautgefährdend gearbeitet habe (Stellungnahme vom 23. Juli 1999). In seinem weiteren Gutachten vom 2. November 1999 stellte Dr. H daraufhin fest, dass ein beruflich bedingtes kumulativ-subtoxisches Ekzem an den Händen des Klägers vorhanden sei. Dieses Ekzem sei abgeheilt. Wolle der Kläger seine Tätigkeit als Dreher und Fräser wieder aufnehmen, müsse er entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Die Hauterscheinungen am übrigen Körper seien nicht ursächlich auf seine berufliche Arbeit zurückzuführen. Die Hautärztin Dr. D bestätigte im Wesentlichen die Befunde von Dr. H. Sie beurteilte die MdE am 21. Dezember 2000 mit 0 v. H.. Die Beklagte erteilte daraufhin den Bescheid vom 16. Januar 2001. Darin erkannte sie als Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 an:

abgeheiltes kumulatives subtoxisches Ekzem (Abnutzungsjuckflechte aufgrund beständig wiederkehrender Schadstoffeinwirkungen über einen längeren Zeitraum) der Hände.

Ausdrücklich nicht als Folge der Berufskrankheit beschrieb die Beklagte in diesem Bescheid eine atopische Diathese (erblich bedingte Neigung zu Überempfindlichkeitsreaktionen vom Soforttyp). Die Beklagte gewährte keine Verletztenrente, weil die MdE den Grad von 20 v. H. nicht erreichte. In dem Widerspruchsbescheid vom 26. April 2001 bestätigte die Beklagte ihre Entscheidung.

Am 25. Mai 2001 hat der Kläger Klage erhoben und sich zu deren Begründung auf die Stellungnahme des Hautarztes Dr. E vom 19. Juli 2001 gestützt. Dieser Arzt habe eine MdE von 20 v. H. im erlernten Beruf bescheinigt.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2001 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm infolge der Berufskrankheit eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. ab 13. November 1999 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat den Hautarzt Prof. Dr. Dr. P als medizinischen Sachverständigen vernommen und von ihm eine ergänzende Allergietestung durchführen lassen. Sodann hat es mit Urteil vom 21. November 2003 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe keine Verletztenrente zu, weil die MdE für die Hautkrankheit nicht mindestens 20 v. H. erreiche. Bei ihm liege lediglich ein irritativ-toxisches Kontaktekzem der Hände vor, das durch den Kontakt mit Öl entstanden sei. In mehreren Allergietestungen - zuletzt durch Prof. Dr. Dr. P - habe eine Allergie gegen Kühlschmiermittel nicht nachgewiesen werden können. Dass der Kläger an einer trockenen Haut mit Disposition zur Entwicklung von Ekzemreaktionen leide, sei anlagebedingt. Für das Kontaktekzem der Hände ergebe sich nach den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Beru...

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