Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsstreitigkeit iS des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG

 

Orientierungssatz

Eine Erstattungsstreitigkeit iS des § 144 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG liegt nicht nur bei Streitigkeiten zwischen Leistungsträgern nach den §§ 102ff SGB 10 sondern bei jedweden juristischen Personen des öffentlichen Rechts vor.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.05.2006; Aktenzeichen B 3 KR 15/05 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob in der Zeit vom 16. bis 31. Juli 2001 bei der Versicherten S. der Beklagten Krankenhauspflegebedürftigkeit bestanden hat und die Klägerin wegen deren Behandlung in diesem Zeitraum gegenüber der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 2.804,85 EUR hat. Die Anschlussberufung betrifft darüber hinaus den Beginn des Verzinsungsanspruchs.

Die 1944 geborene Versicherte der Beklagten S. leidet unter einer Huntington-Erkrankung (Chorea Huntington). Sie befand sich in der Zeit vom 14. Mai bis 31. Juli 2001 in stationärer Behandlung der Klägerin. Diese war eine Anstalt des öffentlichen Rechts und ist durch die Landesverordnung über den Formwechsel und die Veränderung der psychatrium GRUPPE vom 13. Oktober 2004 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2004 S. 401) mit Wirkung vom 3. November 2004 in eine gemeinnützige GmbH umgewandelt worden. Bis zum 15. Juli 2001 hatte die Beklagte ihre Zahlungspflicht anerkannt und die entsprechenden Pflegesätze gezahlt. Den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 3. August und 14. November 2001 ab, nachdem sie gutachterliche Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK, Gutachter: Dr. K und Dr. M-L) eingeholt hatte.

Am 24. April 2002 hat die Klägerin beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Sie hat das Krankheitsbild der Chorea Huntington geschildert und die Auswirkungen dieser Krankheit bei der Patientin S. dargelegt. Außerdem hat sie die durchgeführten Behandlungsschritte genannt. Es sei nicht möglich gewesen, die Patientin nach dem 15. Juli 2001 in eine Pflegeeinrichtung zu entlassen. Dies hätte mit großer Wahrscheinlichkeit zu weiteren gesundheitlichen Schädigungen geführt. Auch eine ambulante Behandlung sei nicht möglich gewesen. Die Zinsforderung ergebe sich aus § 291 BGB, die Zinshöhe aus § 9 der Pflegesatzvereinbarung 2000.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.804,85 EUR nebst 2 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, die Versicherte erhalte bereits seit dem 15. Februar 1997 Pflegekosten nach der Pflegestufe I, seit dem 1. Januar 1998 nach der Pflegestufe II, seit dem 1. September 1999 nach der Pflegestufe III. Bei der angefochtenen Entscheidung habe sie sich auf die gutachterlichen Äußerungen des MDK gestützt. Danach sei eine medizinische Notwendigkeit für den Verbleib in der Klinik über den 15. Juli 2001 hinaus nicht zu erkennen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 10. Mai 2004 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.804,85 EUR nebst 2 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. seit dem 16. Oktober 2003 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Er hat ausgeführt, die Rechnung der Klägerin habe nach § 9 der maßgeblichen Pflegesatzvereinbarung für 2001 spätestens vierzehn Tage nach Rechnungseingang, hier also am 16. Oktober 2003, bezahlt werden müssen. Der Zahlungsanspruch der Klägerin setze eine notwendige Krankenhausbehandlung der Patientin voraus. Die Entscheidung des Krankenhausarztes über die Notwendigkeit stelle einen Anscheinsbeweis der Krankenhausbehandlung dar, der nur im Rahmen des vereinbarten Überprüfungsverfahrens erschüttert werden könne, wenn die Krankenhausbehandlung aus einer vorausschauenden Betrachtungsweise gesehen und vertretbar gewesen sei. Die Beklagte habe das vereinbarte Überprüfungsverfahren gar nicht durchgeführt bzw. wesentliche Elemente außer Acht gelassen. Die Überprüfung sei nur in Einzelfällen durchzuführen. Es sei ein Kurzbericht des Krankenhauses abzufordern. Dies sei hier unterlassen worden, allerdings könne der Zwischenbericht vom 16. Oktober 2001 als Kurzbericht gesehen werden. Eine Überprüfung solle grundsätzlich im Krankenhaus während des Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden. Hier sei die Überprüfung erst nach Ende des Krankenhausaufenthalts vorgenommen worden. In einem derartigen Fall habe der MDK aber die Behandlungsunterlagen des Krankenhauses anzufordern und Rücksprache mit dem behandelnden Krankenhausarzt aufzunehmen, weil anderenfalls die allein entscheidungserhebliche Frage nach der Vertretbarkeit seiner Entscheidung nicht beantwortet werden könne. Auch dies sei hier unterlassen worden. Das Gutachten des MDK sei ungeeignet, die Beurteilung des behandelnden Krankenhausarztes über die Notwendigkeit der weiteren Krankenhausbehandlung in Frage zu stellen und den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 9 der Pflegesatzvere...

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