Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfeantrags. hinreichende Erfolgsaussicht nicht bereits bei anhängiger Revision über entscheidungserhebliche Rechtsfrage. entscheidende Bedeutung der instanzgerichtlichen Rechtsprechung. Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs 5 BEEG. einheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte bereits vor BSG-Entscheidungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Prozesskostenhilfeantrag ist frühestens zu dem Zeitpunkt entscheidungsreif, in dem der Antragsteller seinen Antrag schlüssig begründet, die notwendigen Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht und der Gegner Gelegenheit erhalten hat, sich innerhalb angemessener Frist zu äußern (ständige Senatsrechtsprechung).

2. Hinreichende Erfolgsaussichten hat die Rechtsverfolgung nicht schon dann, wenn zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ein Revisionsverfahren anhängig ist. In diesem Falle kommt dem Umstand, ob die Rechtsfrage in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird, entscheidende Bedeutung zu.

3. § 10 Abs 5 BEEG ist bereits vor Ergehen der Entscheidungen des BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 25/15 R und vom 1.12.2016 - B 14 AS 28/15 R = NZS 2017, 507 von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung einheitlich für verfassungsgemäß erachtet worden.

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 3. August 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von den Klägern beantragte und vom Sozialgericht Kiel mit Beschluss vom 3. August 2017 abgelehnte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 37 AS 534/16. Gegenstand des Verfahrens ist ein abgelehnter Überprüfungsantrag, mit dem die Kläger die Änderung der Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum Mai bis Oktober 2015 wegen einer Heizölrechnung aus April 2015 und (zumindest zunächst) wegen der Anrechnung des Sockelelterngelds von 300,00 EUR als Einkommen begehrt haben.

Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit folgender Begründung abgelehnt: Die Übernahme von Kosten für die Beschaffung von Heizöl zu einem Preis von 669,97 EUR sei zu Recht abgelehnt worden, da die entsprechende Rechnung bereits im April 2015 fällig geworden und der Bedarf damit bereits zu einem Zeitpunkt angefallen sei, in dem die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber dem Beklagten noch gar nicht vorgelegen hätten. Das Sozialgericht hat die Kläger darüber belehrt, dass die Entscheidung wegen Unterschreitens der Wertgrenze von 750,00 EUR unanfechtbar sei.

Mit der am 10. August 2017 erhobenen Beschwerde machen die Kläger geltend, dass die Beschwerde zulässig sei. Neben den Heizölkosten sei auch die Anrechnung des Elterngeldes streitig. Bereits insoweit errechne sich ein Beschwerdewert von 1.800,00 EUR. Im Zeitpunkt der Klageerhebung seien beim Bundessozialgericht noch die Verfahren zu den Az. B 4 AS 25/15 R und B 14 AS 24/16 R anhängig gewesen, in denen es um die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gegangen sei.

Der Beklagte hält die Beschwerde für unstatthaft, weil der Mindestbeschwerdewert nicht erreicht werde. Er gehe angesichts der Widerspruchsbegründung davon aus, dass mit dem Widerspruch nur noch die Ablehnung der Heizkostenübernahme angefochten und die Forderung im Zusammenhang mit der Einkommensanrechnung fallen gelassen worden sei.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat lässt offen, ob die form- und fristgerecht erhobene (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Beschwerde statthaft oder nach Maßgabe des § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG ausgeschlossen ist. Ob eine Begrenzung des Streitgegenstands durch Beschränkung des Überprüfungsbegehrens auf die Berücksichtigung der Heizölrechnung vom 22. April 2015 eingetreten ist, darüber mag - ohne Präjudiz durch den Senat - zunächst das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren befinden. Der Senat gibt allerdings zu bedenken, dass eine ausdrückliche Beschränkung des Überprüfungsbegehrens weder durch die Widerspruchsbegründung vom 7. Juni 2016 (“begründen wir den Widerspruch in Ergänzung zu den Ausführungen im Antrag nach § 244 wie folgt„) noch durch die Klageantragstellung (“Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.05.2015 bis 31.10.2015„) erfolgt sein dürfte.

Offen bleiben kann die Frage, weil die Beschwerde in jedem Falle unbegründet ist. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Sozialgericht hat den Antrag der ...

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