Leitsatz

Bei Ungezieferbefall einer Wohnung mit einem Vorratsschädling müssen die Mieter nachweisen, dass sie den Befall nicht zu vertreten haben, wenn bereits der erste Anschein gegen eine bauseitige Ursache spricht.

 

Fakten:

Für Ungezieferbefall innerhalb einer Eigentumswohnung können grundsätzlich zwei Ursachen verantwortlich sein: Zum einen kann dieser bauseitig bedingt sein, zum anderen aber kann dieser auch aus der Sphäre der Mieter stammen. Entsprechend den bei Feuchtigkeitsschäden von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Beweislastverteilung hat nun aber der vermietende Wohnungseigentümer die Möglichkeit, eine aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührenden Schadensursache auszuschließen. Konkret: Kann der Vermieter nachweisen, dass sich das Mietobjekt in einem guten Zustand befindet, ist es Sache des Mieters zu beweisen, dass der Ungezieferbefall nicht durch ihn verursacht wurde. Vorliegend konnten bauseitige Mängel durch den Sachverständigen nicht festgestellt werden. Das gesamte Objekt war sowohl außen als auch innen in einem guten Zustand. Die Wohnräume waren alle renoviert und es konnten auch keine auffälligen Ritzen oder Fugen festgestellt werden, die den Schädlingsbefall begünstigen würden. Zu Lasten der Mieter war zu berücksichtigen, dass es sich um einen Vorratsschädling handelte, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über Nahrungsmittel in den Wohnbereich eingeschleppt worden war.

 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg, Urteil vom 04.07.2000, 307 S 17/00

Fazit:

Kann sich also der Vermieter ausreichend entlasten, ist es Sache des Mieters nachzuweisen, dass er den Ungezieferbefall nicht zu vertreten hat. Gleiche Grundsätze gelten bei Feuchtigkeitsschäden.

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