Der Wohnungseigentümer hat sich insgesamt rücksichtsvoll gegenüber den anderen Wohnungseigentümern zu verhalten. Dies bezieht sich auf sein eigenes konkretes Verhalten beim Gebrauch seines Eigentums. Hierzu gehört aber auch die Duldungspflicht bezüglich Maßnahmen anderer Eigentümer.

 
Praxis-Beispiel

Erhaltung, bauliche Veränderung

Muss zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen oder baulichen Veränderungen im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers betreten werden, ist dieser hierzu verpflichtet.

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