Die maßgebliche Vorschrift für die Arbeitszeitgestaltung bei Schichtarbeit ist § 6 ArbZG. Die Arbeitszeit der Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.[1] Wegen der Sondervorschriften des Arbeitszeitgesetzes für Schichtarbeit in der Form von Nachtarbeit siehe dort.

  • In Abweichung von den üblichen Ruhepausen (mindestens 15 Minuten[2]) kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung zugelassen werden, die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen.[3]
  • Bei regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.[4]
  • Steht ein Arbeitnehmer in Schichtarbeit, dann umfasst sein Werktag, während dieser die regelmäßige Arbeitszeit 8 Stunden nach § 3 ArbZG nicht übersteigen darf, die Zeit vom Beginn der Schicht an einem Kalendertag bis zum Beginn der Schicht am nächsten Kalendertag.
  • In Zeiten der Pandemie kann es eine sinnvolle Möglichkeit sein, Schichtarbeit einzuführen. Das zeitversetzte Arbeiten ermöglicht eine Entzerrung und damit eine bessere Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Der Corona-Arbeitsschutzstandard[5] sah z. B. vor, dass die Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten, ggf. Schichtbetrieb) zu verringern sind.[6] Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard ist gekoppelt an das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite und damit aktuell nicht verbindlich.
[5] S. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS v. 16.4.2020, Nr. 10.
[6] S. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS v. 16.4.2020, Nr. 10.

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