(Merkmale: Schenkung mit sofortige Übergabe der Schenkungsgegenstände - Schenkung ohne Auflage)

Herr

A [Name, Adresse, Beruf]

- nachfolgend Schenker genannt -

und

Herr

B [Name, Adresse, Beruf]

- nachfolgend Beschenkter genannt -

schließen den folgenden Schenkungsvertrag[1]:

§ 1 Schenkungsversprechen

Der Schenker verspricht, dem Beschenkten folgende Gegenstände unentgeltlich zuwenden zu wollen:

[Aufzählung der Gegenstände mit genauer Beschreibung; etwa:]

  1. ein vollständiges, aus je acht Gabeln, Messern, Suppen- und Teelöffeln bestehendes Besteckservice "Berliner Ensemble" aus Silber im Wert von ... Euro
  2. das gesamte Inventar des Zimmers, das der Beschenkte im 1. Obergeschoss meines Hauses bewohnt; das Inventar ergibt sich im Einzelnen aus der als Anlage beigefügten Liste, die hiermit ausdrücklich zum Inhalt dieses Vertrages gemacht wird; der Wert dieser Gegenstände beträgt insgesamt ... Euro

Der Schenker erklärt hiermit, dass er alleiniger Eigentümer der geschenkten Gegenstände ist. Das Eigentum an den Gegenständen ist weder belastet noch wird es von einem Dritten beansprucht. Die Gegenstände werden dem Beschenkten heute zum unmittelbare Besitz übergeben.

Der Wert der Gegenstände macht weniger als die Hälfte seines Vermögens aus.

§ 2 Annahme

Der Beschenkte nimmt die Schenkung der vorstehend aufgezählten Gegenstände an. Er ist sich der Unentgeltlichkeit der Zuwendung bewusst. Der Beschenkte ist einverstanden, dass das Eigentum an den Gegenständen auf ihn übergeht. Die Gegenstände wurden ihm zum unmittelbaren Besitz überlassen.

§ 3 Keine Auflage[2]

Die Schenkung ist mit keiner Auflage verbunden.

  , den  
     
     
(Schenker)   (Beschenkter)
[1] Einleitend kann der Schenker zusätzlich Angaben zu den Beweggründen der Schenkung machen. Dies bietet sich insbesondere an, wenn es sich um eine nicht primär erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich motivierte, sondern um eine Schenkung handelt, die aus Dankbarkeit für erbrachte Dienste o. ä. heraus erfolgt. Will der Schenker gegebenenfalls die Schenkung widerrufen, so sind für die Beurteilung, ob eine schwere Verfehlung oder grober Undank vorliegt, alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Eine explizite Erklärung zur Motivation für die Schenkung kann dabei sehr hilfreich sein.
[2] Gegebenenfalls kann sich der Schenker ein vertragliches Rückforderungsrecht vorbehalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit besteht neben den gesetzlich normierten Instituten der Einrede des Notbedarfs bzw. der Rückforderung wegen Notbedarfs und des Widerrufs einer Schenkung. Die Voraussetzungen des Rücktritts sind dann im Schenkungsvertrag möglichst präzise zu regeln.

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