Rz. 8

Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70, bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradiger Schwerhörigkeit beiderseits, geistiger Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr – Beendigung der Gehörlosenschule) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt (Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1996, Nr. 30 S. 166, 167).

 

Rz. 9

Hierzu ist anzumerken, dass bei hörbehinderten oder gehörlosen schwerbehinderten Menschen (ab 1.7.2001 – vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Schwerbehindertenausweisverordnung in der aufgrund Einfügung in Art. 49 Nr. 5a cc dieses Gesetzes geltenden Fassung) ein Ausweis mit dem Merkzeichen "Gl" ausgestellt werden kann, bei gehörlosen Kindern – i. d. R. wenigstens bis zum Abschluss der schulischen und beruflichen Ausbildung – zusätzlich mit der Zuerkennung der Hilflosigkeit, also dem Merkzeichen "H", wodurch diese schwerbehinderten Menschen ohnehin einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung nach § 228 Abs. 1 Satz 1 haben, im Falle eines Ausweises mit dem Merkzeichen "H" ohne Eigenbeteiligung bei dem Erwerb der Wertmarke (§ 228 Abs. 4 Nr. 1).

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