Rz. 6

Die Verweisung auf Abs. 1 bedeutet, dass die dortigen Vorschriften einschließlich der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richterinnen und Richter auch für schwerbehinderte und gleichgestellte Richterinnen und Richter entsprechende Anwendung finden.

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