Rz. 7

Abs. 2 ist durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter in das Schwerbehindertengesetz (§ 27 Abs. 1a) eingefügt worden. Die Regelung stellt sicher, dass die Gesamtschwerbehindertenvertretungen in den Unternehmen eine Konzernschwerbehindertenvertretung wählen, wenn im Konzern ein Konzernbetriebsrat errichtet ist. Satz 2 ist im Gesetzgebungsverfahren zum Neunten Buch angefügt worden. Damit wird im Interesse der Rechtssicherheit klargestellt, dass, soweit Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb bestehen und für diese eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, diese insoweit wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung wahlberechtigt ist (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages; BT-Drs. 14/5800 S. 30).

Wahlberechtigt zur Konzernschwerbehindertenvertretung sind, wie Abs. 2 Satz 1 bestimmt, die Gesamtschwerbehindertenvertretungen der Unternehmen des Konzerns. Dies setzt aber voraus, dass ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, in diesen oder wenigstens in zwei dieser Betriebe eine Schwerbehindertenvertretung gewählt worden ist und die einzelnen Schwerbehindertenvertretungen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt haben.

In den Fällen, in denen in den einzelnen Unternehmen keine Gesamtschwerbehindertenvertretungen gewählt sind, sind zwei mögliche Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  • Das Unternehmen besteht aus mehreren Betrieben, eine Schwerbehindertenvertretung ist aber nur in einem der Betriebe gewählt.
  • Das Unternehmen besteht nur aus einem Betrieb, in diesem ist eine Schwerbehindertenvertretung gewählt.

Für den ersten Fall regelt Abs. 1 Satz 2, dass die Schwerbehindertenvertretung auch die Rechte und Pflichten einer Gesamtschwerbehindertenvertretung wahrnimmt (vgl. Rz. 6). In diesem Fall ergibt sich auch die Wahlberechtigung dieser Schwerbehindertenvertretung unmittelbar aus Abs. 2 Satz 1. Für den zweiten Fall ist die Regelung des Abs. 2 Satz 2 getroffen worden. Sie ist eine spezielle Vorschrift im Hinblick auf die Wahlberechtigung. Diese Schwerbehindertenvertretung kann nicht wie in dem ersten Fall die Aufgaben einer Gesamtschwerbehindertenvertretung wahrnehmen, wie sie in Abs. 5 beschrieben sind (vgl. Rz. 15). Sie ist also nur wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung wahlberechtigt.

Das Verfahren zur Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung ist in § 22 der Wahlordnung geregelt. Diese Vorschrift ist mit der Änderung des SchwbG zum 1.10.2000 ebenfalls ergänzt worden.

So kann die Konzernschwerbehindertenvertretung sowohl in einem förmlichen Wahlverfahren, auf das die in Abs. 1 genannten Vorschriften sinngemäß Anwendung finden (vgl. Rz. 4), als auch in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden (Abs. 3). Hiernach kann, sofern rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Konzernschwerbehindertenvertretung eine Versammlung der wahlberechtigten Vertretungen stattfindet, die Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung im Rahmen dieser Versammlung durchgeführt werden.

Auch bei der Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung findet § 22 Abs. 2 Anwendung; zum Verfahren im Einzelnen vgl. Rz. 5.

Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 der Wahlordnung könnte bei einer erstmaligen Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung, anders als bei einer Neuwahl, vor der eine bereits bestehende Konzernschwerbehindertenvertretung eine Versammlung der wahlberechtigten Vertretungen nach Abs. 8 (vgl. Rz. 28) einberufen kann, das vereinfachte Wahlverfahren nicht zur Anwendung kommen. Einen solchen Fall hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Es sollte jedoch im sachlichen Interesse für vertretbar und mit dem Zweck des vereinfachten Wahlverfahrens für vereinbar angesehen werden, dieses Verfahren auch auf die Fälle der erstmaligen Wahl anzuwenden.

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