Rz. 24

Abs. 8 bestimmt den Grundsatz, dass die Kosten der Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung der Arbeitgeber trägt. Das sind die laufenden Kosten wie für Fachliteratur, ferner, auch wenn Satz 2 dies nur für die stellvertretenden Mitglieder ausdrücklich bestimmt, für die Vertrauensperson die Kosten für die Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Wenn den Vertrauensleuten und den stellvertretenden Mitgliedern, die nach Abs. 4 Satz 3 zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen von der Arbeit zu befreien sind, über die von den Integrationsämtern getragenen Kosten (vgl. § 29 Ausgleichsabgabeverordnung) hinaus Kosten entstehen, hat der Arbeitgeber diese zu tragen.

Abs. 8 ist durch Art. 2 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) v. 23.12.2016 mit Wirkung zum 30.12.2016 neu gefasst worden. In Satz 1 ist nun ergänzend eingefügt, dass für öffentliche Arbeitgeber die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend gelten. Diese Einfügung geht auf ein Anliegen des Bundesrates zurück, der in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf zum Ausdruck brachte, dass für den öffentlichen Dienst zur Konkretisierung der Vorschrift und zur Vermeidung von Auslegungsproblemen ein klarstellender Verweis auf die Kostenregelungen für die Personalvertretung notwendig sei (BR-Drs. 428/16, Beschluss zu Nr. 63). Der Gesetzgeber ist diesem Wunsch gefolgt (Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen zu § 96 Abs. 8 und § 179 Abs. 8 in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung der Vorschrift, BT-Drs. 18/10523, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales).

Satz 2 nimmt nun Bezug auf die neue Vorschrift in Abs. 4 Satz 3 und stellt damit die umfassende Kostentragungspflicht für alle in Betracht kommenden stellvertretenden Mitglieder sicher.

Neu angefügt wurde durch dieses Gesetz der Satz 3. Der Arbeitgeber hat nun auch die Kosten für eine Bürokraft zu tragen, diese in angemessenem Umfang. Der Gesetzgeber hat dies damit begründet, dass die gestiegenen Anforderungen an die Schwerbehindertenvertretung auch eine bessere personelle Ausstattung mit Hilfspersonal erfordere, damit die Schwerbehindertenvertretungen ihren Aufgaben besser nachkommen könnten.

 

Rz. 25

Kosten, die der Arbeitgeber zu tragen hat, sind auch Kosten, die im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Schwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber in Angelegenheiten nach § 95 entstehen. Nach § 2 a Abs. 1 Nr. 3a Arbeitsgerichtsgesetz i.d. Neuf. v. 2.7.1979 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 8.8.2002 (BGBl. I S. 3140), sind die Arbeitsgerichte zuständig in Angelegenheiten aus den §§ 177 und 178 SGB IX.

 

Rz. 26

Was die Nutzung von Räumen und Geschäftsbedarf angeht, verweist Abs. 9 auf die den betrieblichen Interessenvertretungen zur Verfügung stehenden Mittel. Sie räumt aber auch die Möglichkeit ein, dass der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung stellt. Hierauf hat die Schwerbehindertenvertretung jedoch keinen Anspruch.

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