Rz. 34

Nach Abs. 6 hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, wenigstens einmal jährlich alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu einer Versammlung einzuladen. Zweck einer solchen Versammlung ist die Unterrichtung der beschäftigten schwerbehinderten Menschen über die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung. In dieser Versammlung hat der Arbeitgeber auch über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu berichten, das sieht § 166 Abs. 3 ausdrücklich vor.

 

Rz. 35

Abs. 6 Satz 2 bestimmt, dass die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden. Das bedeutet (die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Betriebsverfassungsgesetz):

Die Versammlungen sind nicht öffentlich (§ 42 Abs. 1); Teilversammlungen sind möglich, wenn wegen der Eigenheit des Betriebes eine Versammlung aller schwerbehinderter Menschen zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden kann (§ 42 Abs. 1 Satz 2); schwerbehinderte Beschäftigte organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen (§ 42 Abs. 2); die Versammlungen finden grundsätzlich in der Arbeitszeit statt; die Zeit der Teilnahme ist einschließlich der notwendigen Wegezeiten wie Arbeitszeit zu vergüten; Fahrkosten sind den Teilnehmern vom Arbeitgeber zu erstatten (§ 44); beratende Teilnahme von Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (§ 45).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge