Rz. 2

Die Regelung besagt in Abs. 1, dass die Vorschriften über den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen auch in den Fällen der außerordentlichen Kündigung gelten. Der Arbeitgeber hat auch in den Fällen, in denen ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, vorher die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Wird eine solche Zustimmung nicht eingeholt, ist die Kündigung unwirksam.

 

Rz. 3

Ausdrücklich gilt nicht § 169, also die Kündigungsfrist von 4 Wochen. Diese Mindestkündigungsfrist gilt deshalb nicht, weil eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB nur inner-halb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntnis von den Gründen für eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann. Im Falle der außerordentlichen Kündigung gelten die Mindestfristen des § 622 BGB ebenfalls nicht.

 

Rz. 4

Die in den Vorschriften des Kapitels 4 enthaltenen Regelungen gelten für den Fall der außerordentlichen Kündigung nur, soweit in den Vorschriften über die außerordentliche Kündigung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichendes sieht insbesondere Abs. 3 vor.

 

Rz. 5

Soweit nichts Abweichendes vorgesehen ist, gelten also die Grundsätze, die für den Fall der ordentlichen Kündigung gelten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung schriftlich beantragen muss (§ 170 Abs. 1). Das Integrationsamt ist verpflichtet, eine Stellungnahme der zuständigen Agentur für Arbeit, des Betriebsrates oder des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung einzuholen; das Integrationsamt ist vor allem verpflichtet, den schwerbehinderten Menschen anzuhören (§ 170 Abs. 2). Das Integrationsamt soll im Übrigen auch bei einer außerordentlichen Kündigung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung treffen (§ 171 Abs. 1), die dort mögliche Verfahrensdauer von 4 Wochen gilt in den Fällen der außerordentlichen Kündigung aber nicht (Abs. 3).

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