Rz. 16

Der besondere Kündigungsschutz findet ferner keine Anwendung bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist (Abs. 2).

Der Wiedereinstellungsanspruch muss gewährleistet sein, d. h. durch tarifvertragliche, betriebliche oder individuelle Vereinbarung zwischen dem schwerbehinderten Menschen und dem Arbeitgeber sichergestellt sein. Das heißt, eine Kündigung ist im Nachhinein unwirksam, weil ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen, wenn es zu einer Wiedereinstellung des schwerbehinderten Menschen nicht kommt.

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