Zusammenfassung

Unter Schallschutz werden einerseits Maßnahmen gegen die Schallentstehung (Primärmaßnahmen) und andererseits Maßnahmen, die die Schallübertragung von einer Schallquelle zum Hörer vermindern (Sekundärmaßnahmen), verstanden.

Schallschutz ist in Wohnanlagen in den Bauteilen des Gemeinschaftseigentums zwischen schutzbedürftigen Räumen und fremden Wohnungen oder gegen den Außenbereich zu erbringen und berührt deshalb die Aufgabenbereiche des Verwalters.

1 Grundlagen

Grundlage für die Beurteilung von Schallschutzmaßnahmen in Gebäuden sind im Wesentlichen die Richtlinie VDI 4100 und die DIN 4109-5. Für die Beurteilung von Beeinträchtigungen aus Arbeitslärm, Verkehrslärm oder Fluglärm gelten weitere Normen und Richtlinien.

 
Hinweis

Behördliche Auflagen

Bei der Planung von Bauwerken und unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Umbauten sind die Forderungen dieser Regelwerke zu beachten. Besonders zu Schutzvorkehrungen gegen Schalleinwirkungen aus Verkehrslärm werden oft behördliche Auflagen als Einzelauflagen oder durch Festlegungen im Bebauungsplan erlassen.

 
Wichtig

Anpreisungen des Bauträgers

Preist der Bauträger im Verkaufsprospekt das Objekt als "Stadtwohnung der Spitzenklasse" an, können die Erwerber davon ausgehen, dass die Wohnungen nicht nur über den Mindestschallschutz verfügen. Auch bei entgegenstehender vertraglicher Vereinbarung schuldet der Bauträger mindestens einen erhöhten Schallschutz.[1]

2 Schallschutzmessungen

Durch die Vorgaben aus Normen und Auflagen soll regelmäßig der Schalldurchgang durch Bauteile (Wände, Decken, Fenster) so weit reduziert werden, dass Beeinträchtigungen ein erträglich erscheinendes Maß nicht überschreiten. Eine vollständige Unterbrechung des Schalldurchgangs wird nicht vorgeschrieben. Solche Forderungen zu vollständigem Schallabschluss werden nur für Tonstudios oder ähnliche Sonderräume mit aufwändigen Baumaßnahmen erzielt.

Die Messung des erzielten Schallschutzes von Bauteilen erstreckt sich deshalb auf die Feststellung, wie stark der Schalldurchgang durch ein Bauteil gedämpft wird und ob diese Dämpfung den Mindestvorgaben entspricht.

Hierbei wird bei der Prüfung eine genormte Messeinrichtung installiert. Sie besteht aus einem Empfangsgerät in dem Raum, dessen Schutz zu prüfen ist. In den Bereichen, von denen die Schallbelästigungen ausgehen, wird entweder eine Geräuschquelle in genormter Stärke (bei der Beurteilung von Trittschall- und Luftschallschutz) installiert, oder es werden die tatsächlichen Betriebsgeräusche (z. B. von haustechnischen Einrichtungen) und Verkehrs- und Arbeitslärmquellen beurteilt.

 
Hinweis

Fachmann beauftragen

Die Messungen werden üblicherweise durch speziell eingerichtete Ingenieurbüros durchgeführt, da die technischen Messeinrichtungen aufgrund der hohen Anschaffungskosten nur bei vielfachem Einsatz wirtschaftlich betrieben werden können. Subjektive Beurteilungen durch akustische Wahrnehmungen, z. B. der Schallgeräusche aus Nachbarwohnungen, führen nicht zu verwertbaren, mit Normvorgaben vergleichbaren Ergebnissen.

2.1 Erläuterungen zu Begriffen aus dem Schallschutz

 
Praxis-Beispiel

Normschallmessungen

Messungen des Schalldurchgangs durch Bauteile mit geeichten Sende- und Empfangsgeräten. Das Ergebnis wird üblicherweise in einer Gegenüberstellung zwischen den Messergebnissen und den Vorgaben aus Normen und Richtlinien dargestellt. Aus den Messkurven und Einzelwerten kann der Fachmann Hinweise auf mögliche Ursachen für zu starke Schallübertragungen gewinnen.

 
Praxis-Beispiel

Schutzbedürftige Räume

Schutzbedürftige Räume sind im Sinne der Regelung aus DIN 4109 Aufenthaltsräume, soweit dort nicht aus der Nutzung ständig starke Geräusche erzeugt werden. Der Schutz gilt gegenüber Schalleinwirkungen aus fremden Räumen (andere Wohnungen, Treppenhäuser, Außenbereiche etc.). Keinen Schutzanspruch haben folglich Nichtaufenthaltsräume (z. B. Küchen, Bäder, Toiletten, Flure etc.) gegen Schalleinwirkungen. Im Bad zu laut empfundener Schall aus der Nachbarwohnung löst somit keinen Schutzanspruch aus. Ebenso besteht kein Schutzanspruch zwischen Aufenthaltsräumen der gleichen Wohneinheit (sofern nicht gesondert vereinbart) oder dies aufgrund besonderer Nutzung festgelegt wurde (z. B. für Sprechzimmer in Krankenanstalten).

 
Praxis-Beispiel

Luftschall

Luftschall ist der sich in der Luft ausbreitende Schall bzw. der im Luftraum erzeugte Schall durch Sprechen, Musik, Arbeitsgeräusche. Die Messung in schutzbedürftigen Räumen erfolgt nicht direkt durch Beurteilung des entstandenen Lärmpegels, sondern durch Vergleichsmessungen an Schallwellen, die durch einen Lautsprecher im Aussenderaum mit genormter Frequenz (Tonhöhe) und Lautstärke erzeugt werden. Werden bei der Messung mit genormten Sende- und Empfangsgeräten ausreichende Schallschutzwerte festgestellt und sind die tatsächlichen Geräuschübertragungen trotzdem zu laut, so muss davon ausgegangen werden, dass die Geräuscherzeugung im Aussenderaum übliche Werte übersteigt (wenn z. B. das Radio unüblich laut eingestellt ist). Hier müssen bei der Geräuschquelle Vorkehrungen g...

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