Leitsatz

§ 287 ZPO (Schadensschätzung durch das Gericht) ist auch im WE-Verfahren analog anwendbar

 

Normenkette

§ 43 Abs. 1 WEG; § 287 ZPO

 

Kommentar

  1. Im Zuge des kraft Vereinbarung berechtigten Ausbaus von Dachgeschossräumen musste der Eigentümer durch den Dachboden führende Abgaskamine für die Gasthermen der Wohnungen im Haus abreißen. Die Gemeinschaft forderte daraufhin verauslagte Kosten für die Wiederinbetriebnahme vorübergehend außer Betrieb genommener Gasgeräte in sämtlichen Wohnungen im Anschluss an verwalterseits vorgenommenen Rechnungsausgleich an ein beauftragtes Sanitärinstallationsunternehmen.
  2. Forderungsberechtigt ist insoweit der teilrechtsfähige Verband. Die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Antragstellung ergab sich aus einem entsprechend gefassten Eigentümerbeschluss, der auch zur Beauftragung eines Rechtsanwalts zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs berechtigte. Die Haftung für diese Kosten ergibt sich jedenfalls aus Verletzung seiner Pflichten als Wohnungseigentümer aus den §§ 276, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. mit § 14 Nr. 1 WEG, ergänzend hier auch aus entsprechender Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung.
  3. Der Tatrichter konnte hinsichtlich der Schadensersatzforderung auch eine Schätzung analog § 287 ZPO vornehmen. § 287 ZPO erleichtert die Feststellung zur haftungsausfüllenden Kausalität, also zum Schadensumfang und auch dazu, ob dieser auf dem verpflichtenden Verhalten beruht. Analoge Anwendung dieser Bestimmung ist auch in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sachgerecht. Auch die Amtsermittlungspflicht des § 12 FGG fordert i. d. R. keine weitere Sachaufklärung als § 287 ZPO.
  4. Mit der Auftragserteilung wurde auch gegen keinerlei Schadensminderungspflichten (§ 254 BGB) seitens der Gemeinschaft verstoßen.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 03.05.2006, 34 Wx 052/06OLG München v. 3.5.2006, 34 Wx 052/06

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