Leitsatz (amtlich)
§ 287 ZPO ist in einem Schadensersatzverfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz entsprechend anwendbar (hier: Kosten der Gemeinschaft für die Wiederinbetriebnahme einer Gastherme, die infolge eines von einem Wohnungseigentümer veranlassten baulichen Eingriffs in Gemeinschaftseigentum abgeschaltet werden musste).
Normenkette
WEG § 43 Abs. 1; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 22.02.2006; Aktenzeichen 14 T 11222/05) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 110/05) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussrechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 22.2.2006 werden zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.212 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied der Antragsgegner ist. Ihm und seiner Ehefrau gehören Räume im Dachgeschoss der Wohnanlage (Einheit Nr. 83).
Nach § 11 der Gemeinschaftsordnung ist der jeweilige Eigentümer dieser Einheit berechtigt, sie auszubauen. Er darf zu diesem Zweck auch in das Gemeinschaftseigentum eingreifen, soweit dies zum Ausbau erforderlich ist. Schon während der Bauarbeiten sind den betroffenen Miteigentümern auf deren Verlangen sämtliche durch die Baudurchführung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, insb. eventuelle Einbußen durch Mietminderungen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der ursprüngliche Zustand von Gemeinschafts- und fremdem Sondereigentum soweit wie möglich wieder herzustellen, insb. sind Beschädigungen fachgerecht zu beheben. Kosten, die durch den Ausbau und die Erfüllung dieser Pflichten entstehen, sind durch den ausbauenden Eigentümer zu tragen.
Im Zug der vom Antragsgegner veranlassten Ausbauarbeiten wurden die durch den Dachboden führenden Abgaskamine für die Gasthermen der Wohnungen im Haus abgerissen. Zwei Wochen später ließ der Antragsgegner die Abgaskamine neu errichten. Die Inbetriebnahme der vorübergehend außer Betrieb genommenen Gasgeräte in sämtlichen Wohnungen gab die Hausverwaltung bei einem Sanitärinstallationsunternehmen in Auftrag. Dieses stellte am 8.9.2004 über seine Arbeiten eine Rechnung i.H.v. 1.393,16 EUR aus, die von der Antragstellerin bezahlt wurde.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr vom Antragsgegner Ersatz dieser Aufwendungen. Der Antragsgegner hat mangelnde Nachvollziehbarkeit der Sanitärrechnung eingewandt und gemutmaßt, dass sie auch Leistungen beinhaltet, die in keinem Zusammenhang mit der Wiederinbetriebnahme der Gasheizungsanlage stehen. Die Antragstellerin hat beim AG beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 1.393,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 11.1.2005 zu bezahlen. Das AG hat nach Beweisaufnahme mit Beschluss vom 19.10.2005 den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin 1.212,20 EUR nebst Verzugszinsen zu bezahlen. Im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, die das LG mit Beschluss vom 22.2.2006 zurückgewiesen hat. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat das LG nicht angeordnet. Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners. Die Antragstellerin hat außerhalb der Frist zur sofortigen weiteren Beschwerde im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung beantragt, dem Antragsgegner nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerderechtszugs aufzuerlegen.
II. Die zulässigen Rechtsmittel bleiben erfolglos.
1. Das LG hat ausgeführt:
Der Antragsgegner sei nach § 11 der Gemeinschaftsordnung zwar befugt gewesen, in das Gemeinschaftseigentum einzugreifen; er sei aber auch verpflichtet gewesen, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die hierdurch entstehenden Kosten habe er zu tragen. Die amtsgerichtliche Beweisaufnahme habe ergeben, dass die beauftragte Fachfirma alle Arbeiten vorgenommen habe, die sie für die Inbetriebnahme für erforderlich hielt. Die Rechnung sei tatsächlich bezahlt worden. Der Schaden in Höhe des vom AG errechneten Betrags sei zu ersetzen.
Ein Fehlverhalten der Sanitärfirma sei der Antragstellerin grundsätzlich auch nicht zuzurechnen. Diese sei bei der Schadensbeseitigung nicht Erfüllungsgehilfin der Antragstellerin. Der Antragsgegner könne im Weg des Vorteilsausgleichs verlangen, dass die Antragstellerin ihre etwaigen Ansprüche gegen die Sanitärfirma abtrete. Zwar sei die gestellte Rechnung nicht ungeprüft gleichzusetzen mit dem nach § 249 BGB geschuldeten Betrag. Nach der Beweisaufnahme und der erstellten Rechnung hätten sich jedoch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Heizungsbauer weitere Arbeiten ausgeführt habe, die mit dem schädigenden Ereignis nichts zu tun gehabt hätten. Die erforderlichen Abstriche habe insoweit schon das AG gemacht.
Die Kostenentscheidung beruhe auf § 47 WE...