Kurzbeschreibung

Dem Gläubiger ist vom Gesetz erlaubt, die ZV schon aus einem nicht rechtskräftigen Urteil zu betreiben, um lange Prozessdauern zu verhindern. In § 717 ZPO ist eine Ersatzpflicht des Gläubigers geregelt, der aufgrund eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Titels, der später aufgehoben worden ist, vollstreckt hat. Der Vollstreckungsschuldner hat die Wahl, ob er seinen Anspruch durch eine selbständige Klage oder als Zwischenantrag im schwebenden Prozess, wie vorliegendes Muster, geltend macht.

Schadensersatzantrag als Zwischenantrag im schwebenden Prozess, § 717 Abs. 2 ZPO

An das

Land-/Oberlandesgericht

...

nur per beA

Az.: ...

Antrag nach § 717 Abs. 2 ZPO

In dem vorliegenden Berufungsrechtsstreit

X ./. Y

werde ich im Namen des Beklagten und Berufungsklägers (weiter) beantragen,

den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten ... EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen.

Begründung

Der Kläger hat aus dem angefochtenen Urteil nach Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten betrieben. Es wurde ... gepfändet und versteigert (Beweis: in Kopie beigefügtes Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers ... vom ... DRNr. ...).

Nach der in dieser Instanz nunmehr abgeschlossenen Beweisaufnahme besteht kein Zweifel daran, dass das vorläufig vollstreckbare Urteil aufgehoben wird. Der Kläger ist deshalb verpflichtet, dem Beklagten den diesem durch die Zwangsvollstreckung entstandenen Schaden in Höhe von ... EUR zu ersetzen (die Höhe ist im Einzelnen auszuführen). Daneben kann der Beklagte Zinsen in Höhe von ... % seit dem ... verlangen, da ab diesem Zeitpunkt des Schadenseintritts die Forderung zu verzinsen ist (§ 717 Abs. 2 Satz 2 2. HS ZPO).

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt

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