Kurzbeschreibung

Schadensersatzantrag nach § 717 Abs. 2 als selbstständige Klage. Dem Gläubiger ist vom Gesetz erlaubt, die ZV schon aus einem nicht rechtskräftigen Urteil zu betreiben. In § 717 ZPO ist eine Ersatzpflicht des Gläubigers geregelt, der aufgrund eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Titels, der später aufgehoben worden ist, vollstreckt hat. Der Vollstreckungsschuldner hat die Wahl, ob er seinen Anspruch durch selbständige Klage oder als Zwischenantrag im schwebenden Prozess geltend macht.

Schadensersatzklage in einem eigenen Prozess, § 717 Abs. 2 ZPO

An das

Amts-/Landgericht

...

nur per beA

Klage

des ... (vollständiges Klagerubrum)

wegen Schadensersatzes nach § 717 Abs. 2 ZPO

Streitwert: ...

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR ... nebst ... % Zinsen seit dem ... zu zahlen.

Begründung

Zwischen den Parteien schwebte ein Rechtsstreit zunächst vor dem ... und anschließend vor dem ... In der ersten Instanz wurde der Kläger (Beklagter des dortigen Rechtsstreits) verurteilt, an den Beklagten (Kläger des dortigen Rechtsstreits) EUR ... zu zahlen. Aus diesem vorläufig vollstreckbaren Urteil hat der Beklagte die Zwangsvollstreckung betrieben. Es wurde ... gepfändet und anschließend durch Versteigerung verwertet (Beweis: in Kopie beigefügtes Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers ... vom ... DRNr. ...). In der Berufungsinstanz ist das erstinstanzliche Urteil aufgehoben worden (Beweis: beiliegende Kopie des rechtskräftigen Berufungsurteils). Dem Kläger steht daher ein Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO zu. Dessen Höhe beträgt EUR ... und setzt sich im Einzelnen zusammen aus ... (Darlegung der Höhe des geltend gemachten Anspruchs). Daneben kann der Kläger Zinsen in Höhe von ... % seit dem ... verlangen, da er den Beklagten mit Schreiben vom ... fruchtlos unter Fristsetzung zum ... zur Zahlung aufgefordert hat.

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt

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